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Neue GVO: Ich will einen Werkstattvertrag!

09.10.2002 00:00 Uhr

Dürfen Händler abgelehnt oder hingehalten werden? Experten sagen: "Nein, unter bestimten Umständen nicht"

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Veränderungen eröffnen Spielräume, Veränderungen verunsichern: Die neue Kfz-GVO ist eine Paradebeispiel dafür. Im Handel existiert erhebliche Ungewissheit in Bezug auf die Kontrahierungsverpflichtung des Herstellers beim Werkstattvertrag.

Ein typischer Fall: Ein gekündigter Markenhändler hat sich zum 1.10.2002 um einen solchen Kontrakt beworben. Die Antwort des Herstellers: "Die Standards sind noch nicht festgelegt, der Vertrag noch nicht existent." Der Händler möge warten. Wie sollten Händler, die einen negativen Bescheid auf eine Bewerbung erhalten, reagieren? Wie ist die Rechtslage? Dazu äußerten sich die Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Präsident des europäischen Kfz-Gewerbeverbandes Cecra, und Dr. Christian Genzow von der Kanzlei Graf von Westphalen, Bappert & Modest.

J. Creutzig: "Der Hersteller kann sich nicht herausreden"

 Wenn ein gekündigter Vertragshändler mit seiner Vertragswerkstatt alle derzeitigen und am 1.10.2002 geltenden Standards "seines" Herstellers erfüllt, hat er bereits an jenem Tage den Rechtsanspruch darauf, dass der Hersteller ihm den Vertragswerkstätten-Vertrag aushändigt. Der Hersteller kann sich nicht herausreden, die neuen Standards seien noch nicht fertig. Es gelten dann eben die derzeitigen Standards. Es bleiben zwei Fragen:

1. Was ist, wenn der gekündigte Händler in demselben Vertragsgebiet Werkstatt sein will wie bisher? Hat der oder haben die bereits in diesem Gebiet ansässigen Vertragshändler des entsprechenden Fabrikats ein Widerspruchsrecht gegen die Vergabe des Werkstattvertrages? Stellt sich hier das Problem, ob altes Recht das neue Recht bricht? Nein, denn die Werkstatt verbleibt ja in dem bisherigen Gebiet, so dass die Rechte des oder der verbleibenden Händler nicht verletzt werden.

2. Was ist, wenn der Hersteller z.B. zum 1.1.2003 andere Standards einführt? Dann gilt für den gekündigten Händler dasselbe wie für alle anderen Händler und - Vertragswerkstätten des Fabrikats:

Wohin mit den Beschwerden?
Europäische Kommission
Generaldirektion Wettbewerb
Direktion F, Referat F2 - Kraftfahrzeuge, sonstige Verkehrsmittel
B-1049 Brüssel
E-Mail: infocomp@cec.eu.int

Sie müssen die neuen Standards erfüllen. Händler, die in vergleichbarer Situation sind, sollten bei ihren Herstellern also auf Anerkennung bestehen. Wenn dies nichts nützt, bleibt nur der Weg der Beschwerde bei der Kommission.

C. Genzow: "Der Hersteller hat dem Begehren des Bewerbers unverzüglich zu entsprechen"

 Der Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages bei Vorliegen der qualitativen Voraussetzungen ist grundsätzlich ab dem 1.10.2002 gegeben und fällig. Der Hersteller hat dem Begehren des Bewerbers unverzüglich zu entsprechen, er macht sich sonst schadensersatzpflichtig. Je nach Lage des Einzelfalles ist nicht auszuschließen, dass der Bewerber seinen Anspruch vorläufig auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann; dies gilt insbesondere dann, wenn der bestehende Händlervertrag zum 30.9.2002 oder wenige Monate vorher geendet hat. Der Anspruch auf Abschluss des Vertragswerkstätten-Vertrages besteht nur gegenüber dem Hersteller; der Hersteller wiederum darf den Bewerber nicht an ein Mitglied der Vertriebsorganisation verweisen, dass er dort einen Werkstattvertrag mit einem Händler schließe.

Anders ist die Situation nur dann, wenn der Hersteller das betroffene Händlervertragsgebiet bereits vor dem 1.10.2002 wirksam einem anderen Markenhändler zugewiesen hat. Dieser Händler könnte darauf bestehen, dass in seinem Vertragsgebiet keine weiteren Werkstätten bis zum 30.9.2002 zugelassen werden. Sollte hingegen eine solche "Gebietserweiterung" zugunsten des anderen Markenhändlers erst mit Wirkung zum 1.10.2002 oder später vorgenommen werden, so müsste dieser Händlervertrag schon die neue GVO berücksichtigen, wonach es keine Vertragsgebiete für Reparatur- und Werkstattleistungen ab 1.10.2002 gibt. In diesem Fall kann der Bewerber - wie oben ausgeführt - verlangen, ab 1.10.2002 oder später als autorisierte Reparaturwerkstatt sofort zugelassen zu werden.

Sofern in dem Vertragsgebiet nur eine Niederlassung des Herstellers tätig ist, gilt die vorgenannte Begrenzung jedoch nicht; hier besteht in jedem Fall ein Anspruch auf einen Werkstattvertrag ab 1.10.2002.

Peter Gaide

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