Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG) ist ein Leistungsminus vom Käufer eines Neuwagens hinzunehmen. Dies teilte heute der ADAC in einer Pressemeldung mit. Demnach hat ein enttäuschter Kunde vor Gericht wenig Aussichten seine Ansprüche durchzusetzen, auch wenn das Neufahrzeug die von ihm gewünschte, vom Hersteller versprochene und in die Kfz-Papiere eingetragene Motorleistung nicht erfüllt. Die Toleranzschwelle betrage zehn Prozent. In dem OLG-Urteil wurde festgestellt, dass der Messungenauigkeit und der Herstellungstoleranz einerseits und dem Interesse des Käufers nach einer möglichst angebotsnahen Lieferung in angemessener Weise Rechnung getragen wurde. Im behandelten Fall hatte ein Motor 7,7 Prozent weniger Leistung als im Fahrzeugschein angegeben war. Das OLG begründete den von ihm festgelegten Toleranzwert damit, dass dieser Wert vom Bundesgerichtshof auch schon beim Kraftstoffverbrauch als maßgeblich herangezogen wurde. ADAC-Verbraucherschutzanwalt Ulrich May sieht die Toleranzschwelle mit zehn Prozent als zu hoch angesetzt. Seiner Meinung nach würde eine solche Entscheidung nach dem seit Januar gültigem Sachmängelrecht nicht mehr getroffen. (AZ.: 7 U 13/00, ADAJUR-Dok-Nr. 47895)
Neuwagenkauf: Leistungsminus bis zehn Prozent zulässig
Oberlandesgericht weist Klage eines Kunden ab