Nach höchstrichterlicher Entscheidung verstoßen Autohändler gegen die Kennzeichnungspflichten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw (Pkw-EnVKV), wenn sie in Zeitunganzeigen den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Kleingedruckten verstecken. Dieser Auffassung ist kürzlich das Oberlangdesgericht (OLG) Stuttgart gefolgt (Urteil vom 16. August 2012; Az.: 2 U 101/11) – und hat zu einer generell interessanten Frage Stellung genommen: Kann in solchen Fällen von einer "Ausreißer-Werbung" gesprochen werden? Dann würde nämlich ein Bagatellverstoß vorliegen, so dass eine Wettbewerbswidrigkeit verneint wird.
Das OLG lehnte jedoch die Annahme einer Ausreißer-Werbung im Zusammenhang mit der Pkw-EnVKV ab, wie die Branchenanwältin Sabine Creutzig jetzt in Köln mitteilte. "Dies gilt zumindest dann, wenn die Angaben zu Verbrauch und Emissionen kleiner gedruckt sind als die übrigen Angaben", so die Juristin. Denn Kern der Verordnung sei nicht, dass die Pflichtangaben gemacht werden, sondern dass sie besonders deutlich gemacht werden.
In dem Streitfall waren die Daten zu Verbrauch und Emissionen in der kleinsten in der gesamten Anzeige verwendeten Schriftart dargestellt. Sie traten damit nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Hauptteil der Werbebotschaft deutlich zurück. Creutzig legte deshalb Autohäusern für die Praxis nahe, die Pflichtangaben "drucktechnisch mindestens so groß hervorzuheben wie den übrigen Werbetext". (AH)