Verjährungsfrist: Riskante Untätigkeit
Die Verkürzung der Sachmängelhaftung bei Gebrauchten steht auf dem Spiel. Der Handel trägt das Risiko - ihm bleibt aktuell nur die Selbsthilfe.
Das Bundesjustizministerium, der Gesetzgeber und der ZDK haben jede taugliche Reaktion auf ein bedrohliches EuGH-Urteil vermissen lassen. Bereits am 13.07.2017 hatte der EuGH auf Vorlage eines belgischen Gerichtes entschieden, dass nationale Vorschriften zur möglichen Verkürzung der Verjährung bei Gebrauchtfahrzeugen auf ein Jahr der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (1999/44) widersprechen und damit auch innerstaatlich nicht bindend sind. Das deutsche Recht arbeitet in § 476 BGB mit einer solchen Verkürzung der Verjährung zur Haftungsbeschränkung. In der Reaktion versprachen seinerzeit sowohl das Bundesministerium als auch ZDK und BVfG, sich umgehend des sich für den Gebrauchtwagenhandel ergebenden Problems anzunehmen. Nach nunmehr über zwei Jahren ist festzustellen, dass lediglich der BVfG seine Vertragsgestaltung angepasst hat. Sonst blieb alles beim Alten und über dem…
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