Führt eine Drittwerkstatt an einem mangelhaften Fahrzeug erfolglos Reparaturen aus, schließt das nicht einen späteren Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Kunden aus. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hat jetzt der ZDK seine Mitglieder hingewiesen (Az. 3 U 66/10). Allerdings könne der Käufer nicht die Kosten für diese Reparaturversuche vom Verkäufer ersetzt verlangen.
Im Streitfall brachte der Kläger einen kurz zuvor gebraucht gekauften Renault Grand Espace zu einer freien Werkstatt, weil er die Geräusche des Motors und den Leistungsabfall auf einen Verschleiß des Aggregats zurückführte. In Wahrheit waren allerdings Mängel in der geschlossenen Abgasrückführung, der fixierten Abstellklappe im Venturimischer und ein verharztes EGR-Ventil für die Probleme verantwortlich.
Erst als die Drittwerkstatt bei ihren Reparaturversuchen das Handtuch warf, wandte sich der Kunde an seinen Händler und verlangte Nachbesserung. Der Verkäufer lehnte aber mit Hinweis auf die vorherigen Arbeiten ab. Folge: Der Kunde trat darauf vom Kaufvertrag zurück und wollte darüber hinaus die Kosten für die erfolglosen Versuche der Drittfirma ersetzt haben.
Lediglich dem letzten Ansinnen des Klägers erteilte das OLG eine Absage. Den Rücktritt vom Kaufvertrag sah es allerdings als gerechtfertigt an, da ein Sachverständiger aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Mängel eindeutig schlussfolgerte, dass diese schon bei Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen sein müssen. Sei der Beweis eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels geführt, komme es nicht mehr darauf an, ob die Reparaturversuche der Drittwerkstatt fehlerhaft waren oder nicht, so das Gericht.
Keine Wertsteigerung
Die Kosten für die Arbeit eines Dritten könne der Kunde aber nur dann ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug dadurch im Wert gesteigert werde und der Verkäufer dadurch von der Rückgabe des Fahrzeugs profitieren würde. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall. Die Kosten hätten zudem vermieden werden können, wenn der Kunde den Mangel zuerst beim Verkäufer gerügt hätte.
"Ein Käufer, der sicher gehen will, möglicherweise vom Verkäufer zu tragende Reparaturkosten tatsächlich auf diesen abwälzen zu können, kann die Reparatur bei dem Verkäufer vornehmen lassen oder es ihm jedenfalls andienen. Ist dieser dazu nicht bereit oder in der Lage, hat der Käufer freie Hand zur Selbstvornahme", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)
Dieter M. Hölzel
Cremers
P. Warncke
Dieter M. Hölzel
Herr Ackermann