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Sachmangelhaftung: Urteil zu Reparaturversuchen einer Drittwerkstatt

06.07.2011 09:04 Uhr
Sachmangelhaftung: Urteil zu Reparaturversuchen einer Drittwerkstatt
Urteil zur Sachmangelhaftung: Kosten für Reparaturversuche einer Drittwerkstatt können nicht automatisch auf den Händler abgewälzt werden.
© Foto: Henning Kaiser/ddp

Ist ein Mangel eindeutig schon bei Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen, spielt es laut OLG Schleswig-Holstein keine Rolle, ob eine vom Kunden zuvor eingeschaltete andere Werkstatt fehlerhaft gearbeitet hat oder nicht.

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Führt eine Drittwerkstatt an einem mangelhaften Fahrzeug erfolglos Reparaturen aus, schließt das nicht einen späteren Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Kunden aus. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hat jetzt der ZDK seine Mitglieder hingewiesen (Az. 3 U 66/10). Allerdings könne der Käufer nicht die Kosten für diese Reparaturversuche vom Verkäufer ersetzt verlangen.

Im Streitfall brachte der Kläger einen kurz zuvor gebraucht gekauften Renault Grand Espace zu einer freien Werkstatt, weil er die Geräusche des Motors und den Leistungsabfall auf einen Verschleiß des Aggregats zurückführte. In Wahrheit waren allerdings Mängel in der geschlossenen Abgasrückführung, der fixierten Abstellklappe im Venturimischer und ein verharztes EGR-Ventil für die Probleme verantwortlich.

Erst als die Drittwerkstatt bei ihren Reparaturversuchen das Handtuch warf, wandte sich der Kunde an seinen Händler und verlangte Nachbesserung. Der Verkäufer lehnte aber mit Hinweis auf die vorherigen Arbeiten ab. Folge: Der Kunde trat darauf vom Kaufvertrag zurück und wollte darüber hinaus die Kosten für die erfolglosen Versuche der Drittfirma ersetzt haben.

Lediglich dem letzten Ansinnen des Klägers erteilte das OLG eine Absage. Den Rücktritt vom Kaufvertrag sah es allerdings als gerechtfertigt an, da ein Sachverständiger aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Mängel eindeutig schlussfolgerte, dass diese schon bei Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen sein müssen. Sei der Beweis eines gewährleistungspflichtigen Sachmangels geführt, komme es nicht mehr darauf an, ob die Reparaturversuche der Drittwerkstatt fehlerhaft waren oder nicht, so das Gericht.

Keine Wertsteigerung

Die Kosten für die Arbeit eines Dritten könne der Kunde aber nur dann ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug dadurch im Wert gesteigert werde und der Verkäufer dadurch von der Rückgabe des Fahrzeugs profitieren würde. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall. Die Kosten hätten zudem vermieden werden können, wenn der Kunde den Mangel zuerst beim Verkäufer gerügt hätte.

"Ein Käufer, der sicher gehen will, möglicherweise vom Verkäufer zu tragende Reparaturkosten tatsächlich auf diesen abwälzen zu können, kann die Reparatur bei dem Verkäufer vornehmen lassen oder es ihm jedenfalls andienen. Ist dieser dazu nicht bereit oder in der Lage, hat der Käufer freie Hand zur Selbstvornahme", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)

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KOMMENTARE


A. Aslau

06.07.2011 - 11:45 Uhr

Ein Urteil, dass an lächerlichkeit nicht mehr zu toppen ist ! Da fummelt eine Wald- und Wiesenwerkstatt solange rum, bis nichts mehr geht und ANSCHLIEßEND wird der Verkäufer und Gewährleistungsgeber damit beauftragt zu retten, was nicht mehr zu retten ist. Seit wann kann ein Käufer im vermuteten Gewährleistungsfalle OHNE den Verkäufer aufzusuchen und/oder ihn zu infomieren eine andere Werkstatt beauftragen ein Gewährleistungsreparatur durchzuführen ? Mir ist bisher nicht bekannt, dass dieses rechtlich möglich ist. Somit sind einer evt. Wandlung Tür und Tor geöffnet, da offensichtlich inkompetente "Fachleute" den Fehler nicht finden und der Verkäufer nie die Chance hatte, den Mangel abzustellen. Dann aber auch noch vom VERKÄUFER die Kosten für Fehlreparaturen zu verlangen und diese nicht beim Reparateur einzufordern, da dieser offensichtlich seine Hausaufgaben nicht gemacht hat, ist an Dreistigkeit nicht zu toppen. Aber das die deutsche Justiz vielfach keine Ahnung davon hat, worüber sie entscheiden soll und zusätzlich geltende Regularien fehlinterpretiert ist schon der Hammer.


Dieter M. Hölzel

06.07.2011 - 17:45 Uhr

In abgewandelter Form ; es trafen sich Juristen und andere Leute mit mäßigem Verstand. Solche Richter gehören ins Nachlaßgericht versetzt. Aber der Fisch fängt halt immer am Kopf an zu stinken.


Cremers

07.07.2011 - 11:58 Uhr

An die Herren Hölzel und Aslau: ich habe es ja schon öfters gedacht, doch jetzt muss es mal raus: es wäre besser gewesen, Sie hätten geschwiegen... Sie haben offensichtlich den Inhalt des Artikels nicht erfasst. zu den Fakten: der Käufer hat (zuerst auf eigene Kosten) einen Dritten beauftragt (nicht zwangsläufig aus einem Wald oder auf einer Wiese) eine Reparatur an seinem Fahrzeug vorzunehmen. Dabei hat der Käufer keine Gewährleistung in Anspruch genommen und es ist auch nicht überliefert, dass er dies vor hatte zu tun. Im Gegenteil: der Käufer hat damit zunächst den Verkäufer vor weiteren Kosten verschont. Als dann eine Reparatur nicht möglich zu sein schien, wollte der Käufer erst die Nachbesserung vom Verkäufer (was absolut verständlich ist). Der Verkäufer hat diese Nachbesserung abgelehnt und dabei keine gerichtlich haltbare Begründung angeben können. Das anschließend der Käufer die entstandenen Kosten bei der Rückabwicklung erstattet haben wollte ist zumindest den Versuch wert gewesen, aber richtigerweise dann ja vom Gericht abgeleht worden. Meine Herren: es ist nicht alles so schlecht wie Sie meinen und nicht immer ein Grund Ihre negative Meinung dazu abzugeben. Lesen Sie doch bitte besser die Boulevard Zeitung mit den vier großen Lettern, das dürfte Ihrer Haltung näher sein.


P. Warncke

07.07.2011 - 12:37 Uhr

mal langsam... Entscheidend für das Gerichtsurteil mit der Zulassung der Wandlung dürfte die Ablehnung der Nachbesserung durch den Verkäufer gewesen sein - er wollte offenbar die scheinbar günstige Gelegenheit wahrnehmen sich durch das Fehlverhalten des Kunden ohne den Nachbesserungsaufwand aus der Affaire zu ziehen. Zitat: "[...] wandte sich der Kunde an seinen Händler und verlangte Nachbesserung. Der Verkäufer lehnte aber mit Hinweis auf die vorherigen Arbeiten ab." Und wenn dann ein SV feststellt, dass der Mangel von vorn herein bestand, bzw. angelegt war, es sich also um einen Sachmangel handelt, dann hat der Kunde eben Rechte. Das ist doch nichts Neues. Auch wenn die Drittwerkstatt vorab vor sich hin dilletiert hat, was offenkundig ein gerichtlich anerkannter Fehler war, so dass der Kunde diese Kosten selber zu tragen hat, kann ein Kunde die Nachbesserung beim Verkäufer fordern, wie es von vornherein richtig und angezeigt war.


Dieter M. Hölzel

07.07.2011 - 17:24 Uhr

Ein Herr scheint Cremers nicht zu sein, auch wenn er Hosen tragen sollte. Ihre Empfehlungen welche Lektüre ich bevorzuge behalten Sie gefälligst für sich. Allerdings ist aus Ihrer Empfehlung zu schließen, dass Sie mit Ihrer Äußerung exakt bestätigen welche " Lektüre " Ihren Horizonz erweitert. Behalten Sie Ihre dümmlichen Äusserungen für sich.


Herr Ackermann

09.07.2011 - 21:24 Uhr

@ Hölzel: Sie sollten sich lieber mal inhaltlich mit der Ausage von Cremers befassen, als mit der Form, die Ihnen scheinbar nicht passt. Bloß den letzten Satz heranziehen und sich über diesen beschweren, ohne mal auf die vorherige, völlig korrekte Klarstellung des eigentlichen Sachverhaltes einzugehen. Lesen UND richtig verstehen - ein bei vielen leider verlorener Zweikampf! Wer dann noch "on Top" in wenigen Zeilen mehrere Schreib- und Zeichenfehler einbaut, darf sich über Häme nicht wundern. Man, man man! Wie sagte mal Volker Pispers zum Thema Integrationstest für Deutsche: "...aber welches Land will schon 40 Millionen Intelligenz-Flüchtlinge aufnehmen?"


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