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Thema: Autos für die Eidgenossen

26.02.2003 00:00 Uhr

Käse, Alpen und Banken? Die Schweiz hat viel mehr zu bieten – auch eine neue Kfz-GVO

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Auch wenn die Schweiz nicht zur EU gehört: Grundlegende (handels-)politische Veränderungen innerhalb der Staatengemeinschaft zeigen direkt oder indirekt auch Auswirkungen auf die Eidgenossen. Die neue Kfz-GVO ist ein Paradebeispiel dafür. Im Oktober vergangenen Jahres schwenkte das Land, in dem jährlich rund 300.000 Neuwagen auf die Straßen rollen, auf den neuen Kurs ein. Die Folgen für die schweizerischen Autohändler sind nicht minder gravierend wie für ihre deutschen Kollegen.

Sämtliche Automobil-Händlerverträge, die nach dem 31.Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, fallen automatisch unter die so genannte "Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel" (BM). Jene Verträge, die vor dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind müssen bis zum 31. Dezember 2004 mit der BM in Einklang gebracht werden. Die wesentlichen Aspekte der Bekanntmachung fasst Oliver Riesen, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Schweizer Wettbewerbskommission, wie folgt zusammen: – Verpflichtung der Kraftfahrzeugindustrie, Parallelimporte von Kraftfahrzeugen aus dem EU-Raum zuzulassen. – Trennung von Verkauf und Kundendienst. – Vereinfachung des Verkaufs und der Parallelimporte von Ersatzteilen. – Vereinfachung der Beschaffung von Ersatzteilen, Informationen (inklusive Ausbildungsdaten) und Diagnose Instrumenten durch unabhängige Werkstätten. – Verpflichtung der Kraftfahrzeugindustrie, Mehrmarkenvertrieb zuzulassen, insbesondere die Möglichkeit für Händler, mehrere Marken in den gleichen Verkaufsräumen anzubieten. Chancen und Risiken Nach anfänglicher Kritik bewertet die Standesvertretung der schweizerischen Garagisten, der Autogewerbe-Verband der Schweiz (AGVS), die BM inzwischen grundsätzlich positiv: "Der AGVS hat nur die erste Fassung der Bekanntmachung abgelehnt, welche wesentlich weiter gefasst war als die EU- Gruppenfreistellungsverordnung. Bei der definitiven Fassung hat der AGVS ganz klar erklärt, dass er damit gut leben kann, da sie sich weitestgehend auf die Bestimmungen der GVO abstützt, was dem AGVS auch sinnvoll erscheint", sagt AGVS-Direktor Peter W. Schneider, in dessen Verband 4.000 Kfz-Betriebe organisiert sind. Da sich die BM weitestgehend an den Bestimmungen der GVO orientiere, hätten die Garagisten dieselben Chancen und Risiken wir ihre ausländischen Kollegen. Warenhäuser dürfen laut BM zwar Autos vermitteln, aber nicht als offizielle Markenvertreter verkaufen – außer wenn dazu die entsprechende Infrastruktur vorhanden ist. Die Schweizer Grossverteiler denken im Moment auch gar nicht daran, in ihre Verkaufshallen Autoausstellungsräume und Werkstätten zu integrieren, sondern konzentrieren sich auf das Kerngeschäft. Laut einer Umfrage des AGVS bei großen Supermärkten, Mode- und Warenhäusern besteht in der Schweiz bei diesen kein Interesse am Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. Gemeinsamkeiten und Unterschiede Allen Gemeinsamkeiten zum Trotz gibt es beim "Schweizer Modell" aber auch Unterschiede zur EU-GVO, weiß Oliver Riesen. So enthalte die BM, im Gegensatz zur GVO, keine Bestimmungen die den Binnenmarkt betreffen. "Die BM enthält lediglich Bestimmungen welche grenzübergreifende Käufe aus dem europäischen Wirtschaftsraum ermöglichen sollen", sagt Riesen. Zweitens wurden in der BM die in der GVO vorgesehenen Schwellenwerte nicht übernommen. Für den Handel von Kraftfahrzeugen kann ein Hersteller sowohl auf ein Exklusiv- als auch auf ein Selektivvertriebssystem zurückgreifen. Beim Aufbau eines Selektivvertriebsystems können die Kraftfahrzeuglieferanten qualitative und quantitative Standards benutzen. Es können aber auch entweder nur quantitative oder qualitative Standards festgelegt werden. Demgegenüber ist diese Vorgehensweise bei den Kundendienstleistungen nicht gestattet, weil diesbezüglich die Anforderungen der Kraftfahrzeuglieferanten ausschließlich auf qualitativen Standards beruhen müssen. Zudem enthält die neue GVO in Artikel 3 (3) die Bestimmung, wonach die Händler das Recht haben, die aus vertikalen Vereinbarungen fließenden Rechte und Pflichten auf einen anderen Händler des Vertriebssystems zu übertragen. "Diese Regelung will gemäß Erwägung 9 das Zusammenschließen der Märkte fördern und den Händlern zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten eröffnen", sagt Riesen. In der Schweiz wo der Binnenmarkt schon existiere, ist eine solche Bestimmung nicht nötig, weshalb die Übertragung der Rechte und Pflichten nicht Gegenstand der Bekanntmachung sei. (pg)

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