Aussagen wie "aus 1. Hand", "Ersthandfahrzeug" oder "1. Hd." sind im Gebrauchtwagenhandel mit Vorsicht zu genießen. Darauf weist der Zentralverband deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.03.2003 (Az. 3 U 45/02) hin. Händler sollten derlei Angaben genau prüfen, rät der ZDK. Unterlässt der Verkäufer dies, kann der Kunde unter Umständen Ansprüche aus der Sachmängelhaftung geltend machen. Mit Angaben wie "aus 1. Hand" sichere der Verkäufer zu, dass das Fahrzeug nur einen Vorbesitzer habe, so die Richter. Der Händler müsse sich beim Vorbesitzer erkundigen, ob dieser das Fahrzeug von dem zuletzt im Brief eingetragenen oder von einem weiteren Zwischenhändler erworben habe. Dabei könne sich der Verkäufer nicht auf die Eintragungen im Kfz-Brief verlassen. In dem vorliegenden Fall waren nicht alle Besitzer verzeichnet. Der Verkäufer sei verpflichtet, den Kunden über die Vorbesitzer entsprechend zu unterrichten. In dem beurteilten Fall hat das Gericht der Klage des Käufers stattgegeben, weil das mit der Bezeichnung "1. Hand" verkaufte Fahrzeug mehrfach den Besitzer gewechselt hatte. Der Kunde könne vom Vertrag zurücktreten. (pg)
Tipp: Anzahl der Vorbesitzer prüfen
OLG Köln: GW-Verkäufer muss Kunden über die Anzahl der Vorbesitzer informieren