Gerade in letzter Zeit kommt es vermehrt zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, ob ein aufgelasteter Pkw oder ein Geländewagen steuerlich als Pkw oder als Lkw zu erfassen ist. Grund dafür ist eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – konkret die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 1. Mai 2005. Die Rechtssprechung orientierte sich in der Vergangenheit an dieser Vorschrift. Die Gerichte hatten anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges zu beurteilen, ob ein Personen-, ein Kombinationsfahrzeug oder Lastkraftwagen vorliegt. Hierbei war die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Wichtige Merkmale hierbei: Zahl der Sitzplätze, erreichbare Höchstgeschwindigkeit, Größe einer Ladefläche, Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten, Fahrgestell, Motorisierung, Gestaltung der Karosserie etc. (z. B. Bundesfinanzhof-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99). Seit der Streichung des Paragrafen gehen die Finanzverwaltungen nunmehr flächendeckend davon aus, dass automatisch die Rechtsgrundlage für die Gewichtsbesteuerung von Geländewagen entfallen ist und somit nunmehr generell eine Hubraumbesteuerung möglich ist. Dies erscheint falsch, auch wenn die jeweils zuständigen Finanzämter andere Auffassungen vertreten und sich auf ministerielle Erlasse berufen. EU-Richtlinie maßgeblich Das Kraftsteuergesetz verweist auch nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO nach wie vor auf "verkehrsrechtliche Vorschriften". Zu den maßgeblichen Vorschriften gehört auch die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 in Verbindung 70/156/EWG vom 06.02.1970, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt. Im dortigen Anhang II werden verschiedene Fahrzeugklassifikationen vorgenommen. Die Richtlinie ist vom deutschem Gesetzgeber umgesetzt worden und somit als innerdeutsches Recht anzuwenden. Daher sind auch die dort klassifizierten Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind (so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge") nicht als Pkw anzusehen. Hieraus ergibt sich sodann folgerichtig eine deutlich günstigere Besteuerung als Lkw nach Gewicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.03.2006 - 8 V 4/06) und das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 28.11.2005 - 6 V 3715/05) haben jeweils für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg die Vollziehung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden, mit denen eine Besteuerung als Pkw festgestellt wurde, ausgesetzt. Zur Begründung wurde auf die neue Rechtslage verwiesen. Beide Gerichte haben allerdings die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Mehr zu den beiden Urteilen finden Sie rechts in der Box. Rechtsanwalt Rainer Bopp AUTOHAUS-Juristen G. Haug & Partner
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Einspruch gegen Steuerbescheide kann sich lohnen