Arbeitnehmer, die auf eine Teilzeitstelle wechseln möchten, können ihren Arbeitgeber nicht zur Einstellung einer Vollzeitkraft zwingen. Dies entschied das Bundesarbeitgericht in Erfurt. Auch auf hohe Überstundenzahlen kann sich der Arbeitnehmer nicht berufen. (Az. 9 AZR 16/03). In dem vorliegenden Fall wollte ein Metallarbeiter statt 35 nur noch 21 Stunden je Woche arbeiten, verteilt von Montag bis Mittwoch. Dadurch wollte er mehr Zeit für seine Kinder haben und seiner Frau ebenfalls eine Teilzeitarbeit ermöglichen. Der Arbeitgeber fand jedoch keinen passenden Arbeitnehmer für die dann fehlenden 14 Stunden und lehnte daher den Wunsch des Facharbeiters ab. Ohne Erfolg verwies der Mitarbeiter darauf, das Unternehmen könne eine weitere Vollzeitstelle einrichten und damit über die 14 Stunden hinaus die ohnehin üppigen Überstunden abbauen. Zu solchen rein unternehmerischen Entscheidungen könne der Arbeitnehmer seine Firma nicht zwingen, urteilte das BAG. Auch auf die Gründe für den Teilzeitwunsch des Facharbeiters müsse der Arbeitgeber keine Rücksicht nehmen. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch von einer vollen in eine Teilzeit-Stelle wechseln, wenn dem keine "betrieblichen Gründe" entgegenstehen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG können Arbeitgeber organisatorische Probleme oder Bedenken und auch hohe Kosten als betriebliche Gründe geltend machen. Wenn möglich, müssen sie aber eine Teilzeitkraft einstellen, um dem Mitarbeiter die gewünschte Teilzeitarbeit zu ermöglichen. (ng/pg)
Tipp: Keine neue Vollzeitkraft wegen Teilzeit-Wunsch
Gericht: Arbeitgeber kann nicht zu "rein unternehmerischer Entscheidung" gezwungen werden