Die Befristung eines Arbeitsvertrages, der noch vor dem 1. Januar 2001 auf Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes abgeschlossen wurde, ist zulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 15. Januar 2003 (AZ: 7 AZR 346/02) klargestellt. Die Befristung verstoße nicht gegen das Anschlußverbot des seit dem 1.1.2001 geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das zum 31.12.2000 außer Kraft getretene Beschäftigungsförderungsgesetz, auf dessen Basis der strittige Vertrag abgeschlossen wurde, sah ein solches Anschlußverbot allerdings nicht vor. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war der Kläger von 1992 bis 1994 bei der Beklagten befristet beschäftigt. Für die Zeit vom 16. August 1999 bis 31. August 2000 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag. Er wurde bis 28. Februar 2001 und durch Vereinbarung vom 1. Februar 2001 bis zum 15. August 2001 verlängert. Diese Verlängerung nimmt Bezug auf das TzBfG. Diese letzte Befristung wollte der Kläger unwirksam machen. Wie bereits die Vorinstanzen, wies der Siebte Senat des BAG die Klage jedoch ab. (ng)
Tipp: Wirksame Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
Wiederholte Befristung ist laut BAG unter Umständen zulässig