Kurzfassung
1. Händler sollten darauf achten, dass sie von vornherein nur mit der Leasingfirma einen Kaufvertrag abschließen und nicht mit dem Kunden.
2. In so einem Fall bietet dies für Händler insbesondere den Vorteil, dass der Händler einen Kaufvertrag mit der Leasingfirma beziehungsweise einem Unternehmer abschließt und somit die strengen verbraucherschützenden Vorschriften nicht anwendbar sind.
3. Im Rahmen des Leasingvertrags zwischen dem Kunden und der Leasingfirma wird in der Regel eine sogenannte leasingtypische Abtretungskonstruktion vereinbart. Die AGB zum Leasingvertrag enthalten insoweit regelmäßig die Regelungen, dass sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Kunden beziehungsweise Leasingnehmer abgetreten werden. Der Kunde wird trotz allem zu keinem Vertragspartner des Händlers.
Ein aktuelles und für…
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