Ändert ein Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Zeugnis wegen Formfehlern wie falscher Rechtschreibung oder einer falschen Angabe zum Geburtsort, so darf er bei der korrigierten Fassung keine Änderungen am Zeugnistext, insbesondere der Bewertung vornehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (Az. 9 AZR 352/04). Im konkreten Fall wurde das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin in dem berichtigten Zeugnis von der beklagten Stiftung nunmehr nur als "einwandfrei" beurteilt. Wie in den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Bei der Erstellung des Zeugnisses sei der Arbeitgeber an den bisherigen Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greife nur für den Fall, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt würden, welche die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen ließen. (ng)
Urteil: Keine nachträgliche Änderung des Zeugnistextes
Rechtschreibfehler dürfen korrigiert werden, Beurteilungen nicht