Das Stuttgarter Oberlandesgericht hat ein wichtige Entscheidung zum Thema "Schätzwertklausel im Ankaufvertrag" getroffen, wie der ADAC auf Basis eines Urteils vom 05. August 2002 mitteilte. Hinter-grund: Auf eine Zeitungsannonce, in der ein Porschebesitzer sein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von damals noch 95.000 DM (Verhand-lungsbasis) angeboten hatte, meldete sich ein interessierter Händler. Nach Besichtigung teilte dieser mit, dass ein Preis von 80.000 bis 90.000 DM realistisch sei. Man einigte sich auf einen Kaufvertrag. Ein Preis wurde zuerst jedoch nicht fix vereinbart, sondern sollte nach Sachverständigeneinschätzung zum Händlereinkaufspreis abzüglich drei Prozent erfolgen. Der Porsche blieb mitsamt der Fahrzeugpapiere beim Händler. Der Verkäufer erhielt eine Anzahlung von 50.000 DM. Einen Tag später erfuhr der Sportwagenbesitzer, dass der Händler-einkaufspreis vom Schätzer nur noch mit 44.000 DM veranschlagt wurde. Da der Händler vom ausgehandelten Ankaufspreis Abstand nahm, erklärte der Verkäufer den Kaufvertrag für nichtig. Das Stuttgarter Oberlandesgericht gab dem Porschebesitzer Recht: Es sah es als erwiesen an, dass der Händler den Verkäufer durch die Kaufpreis-schätzklausel getäuscht und ihm vorgespiegelt habe, die Schätzung durch den Sachverständigen würde zu einem Kaufpreis in der Größenordnung führen, die sich der Verkäufer vorgestellt hatte. (Az. 5 U 23/02, ADAJUR Dok.-Nr. 52715) Nachdem der Händler das Fahrzeug bereits verkauft hatte und somit nicht mehr herausgeben konnte, sprachen die Richter dem Verkäufer einen Schadensersatzanspruch von 20.800 DM zu. Dieser Betrag entsprach der Differenz zwischen der Anzahlung von 50.000 DM und dem von einem durch das Gericht bestellten Sachverständigen geschätzten Händlerverkaufspreis. (rp)
Urteil: Machtwort zum Thema Schätzwertklausel
Gericht entscheidet gegen Tricks beim Gebrauchtwagenkauf