Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 2 AZR 21/07). Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen, heißt es in einer Mitteilung. Im verhandelten Fall war der Kläger seit 1975 bei seinem Arbeitgeber tätig, der weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. In 2005 legte der Arbeitgeber den Betrieb still und kündigte dem Kläger am 14. November 2005 zum Jahresende 2005. Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern vom 5. April 2004 sieht für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Kläger machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam, und das Arbeitsverhältnis ende erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, ergo am 30. Juni 2006. Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie auch schon in den Vorinstanzen erfolglos. Das Gesetz sehe zwar nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor – so etwa die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monate zum Monatsende nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stünden jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien hätten deshalb im vorliegenden Fall von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen haben. (tk)
Urteil: Tarifvertrag ermöglicht Abweichen von gesetzlichen Kündigungsfristen

Laut BAG sind Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Der Kläger war über 30 Jahre für einen Kfz-Betrieb mit weniger als 20 Angestellten tätig.