Das VW-Gesetz trat am 21. Juli 1960 in Kraft, als die damalige Volkswagenwerk GmbH privatisiert und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die EU-Kommission stört sich vor allem an Paragraf 2, demzufolge kein Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben kann, auch wenn er mehr Aktien besitzt. So können tiefgreifende Entscheidungen wie Übernahmen, aber zum Beispiel auch eine Änderung des Firmensitzes blockiert werden. Das Gesetz gibt damit dem Land Niedersachsen - mit knapp 20 Prozent der Anteile größter Einzelaktionär – überproportionalen Einfluss. Außerdem stellen Bund und Land unabhängig von der Höhe ihres VW-Aktienbestands je zwei der insgesamt 20 Aufsichtsratsmitglieder (Paragraf 4), solange sie Aktien besitzen. Schließlich müssen der Bau neuer Werke oder die Verlagerung von Produktion durch Zwei-Drittel-Mehrheit im Aufsichtsrat beschlossen werden. Die Arbeitnehmerseite mit neun Vertretern sowie Land Niedersachsen stellen die Mehrheit im Aufsichtsrat. Diese Konstellation stößt bei Aktionärsvertretern und Analysten immer wieder auf Kritik, zuletzt massiv auf der VW-Hauptversammlung im Juni.
Hintergrund: Das VW-Gesetz
Knackpunkt Paragraf 2