Für die Radiogeräte ihrer zum Verkauf bereitstehenden Fahrzeuge müssen Autohändler Rundfunkgebühren zahlen. Mit dem Urteil vom 29. Januar hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz einen Schlussstrich unter die jahrelangen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesrundfunkanstalten (LRA), die die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Rechtsfragen vertreten, und dem Verband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gezogen. Im Juli des letzten Jahres noch hatte die niedrigere Instanz, das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, in einem speziellen Fall anders entschieden. In dem Streitfall forderte die GEZ vergangenen Sommer von einem Gebrauchtwagenhändler eine sogenannte Händlergebühr. Dieses Händlerprivileg betrifft beispielsweise Händler von Fernsehgeräten, die für ihre Ware eine Pauschale zu zahlen haben. Die Höhe dieser Zahlung entspricht der Rundfunkgebühr für ein Gerät. Zusätzlich verlangte die GEZ von dem Mann jedoch eine Gebühr für alle im Betrieb vorgehaltenen roten Kennzeichen. Und das Ganze rückwirkend für zwölf Jahre, seit der Gewerbeanmeldung des Händlers. Daraufhin klagte dieser vor dem VG Koblenz und bekam Recht. Begründung des Gerichts: Der Gebührenbeauftragte habe nicht nachweisen können, welche mit Radios ausgestatteten Autos in welchen Zeiträumen zum Verkauf standen. Zu früh gefreut Der ZDK und die deutschen Autohändler freuten sich über das Urteil und interpretierten es als endgültige Absage an die Adresse der GEZ. Ein bisschen zu voreilig. In der Revision überstimmte das OVG den Beschluss des VG und präzisierte: Die Händlergebühr muss der Autohändler zahlen. Er ist Halter der Gebrauchtwagen und unterliegt somit für die eingebauten Rundfunkgeräte der Rundfunkgebühr. Die Erhebung der Händlergebühr, statt der einzelnen Gebühren für jedes Radiogerät, begünstige den Halter und sei nicht zu beanstanden, so die Urteilsbegründung. Wegen der pauschal erhobenen Gebühr müsse nicht jede Veränderung im Fahrzeugbestand angezeigt werden. Auch für die GEZ sei diese Vorgehensweise vorteilhaft. Denn: Damit sind die Gebührenfahnder nicht verpflichtet zu ermitteln, in welchen der Gebrauchtwagen ein Radiogerät eingebaut ist. Rote Kennzeichen bleiben frei Das Vorhalten der Wechselkennzeichen erfülle jedoch keinen Gebührentatbestand, so die Richter in der Urteilsbegründung. Autohändler werden also auch künftig nicht für die roten Kennzeichen zur Kasse gebeten. Die Wendung hatte sich streng genommen bereits vergangenen Sommer angedeutet. Im Urteil vom 11. Juni wurde nämlich nicht explizit klargestellt, dass GW-Händler keinerlei Rundfunkgebühren zu entrichten haben. Damit war der Weg für eine Berufung offen. Die Anwendung des Händlerprivilegs ist da eindeutiger und stellt eine praktikable Lösung dar.
Das GEZerre endet

Für die Radiogeräte ihrer zum Verkauf bereitstehenden Fahrzeuge müssen Autohändler Rundfunkgebühren zahlen.