Aus GW-trends 1/2011
Von Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen
Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will.“
Soweit die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ in der juristischen Terminologie bedeutet, dass es Ausnahmen gibt, stellt sich für den Händler von Gebrauchtfahrzeugen die Frage, welche Schäden und Unfälle von ihm nun tatsächlich ungefragt offenbart werden müssen.
Eine Grenze der Aufklärungspflicht wird bei so genannten „Bagatellschäden“ gezogen. Ein solcher liegt vor, wenn der Schaden derart geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Eine für den Verkäufer schwer zu bestimmende Grenze, die gerade bei Personenkraftwagen sehr eng gezogen werden muss. So sind von der Rechtsprechung beispielsweise geringfügige Lackschäden als Bagatellschäden anerkannt, während andere Schäden – auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war – demgegenüber oft als offenbarungspflichtig angesehen werden.
Über alle Schäden aufklären
Obwohl beim Gebrauchtwagenkauf keine allgemeine Aufklärungspflicht besteht, sollte der Verkäufer seinen Kunden daher über alle ihm bekannten Schäden aufklären. Er ist verpflichtet alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein können. Der Händler muss dem Käufer also ungefragt mitteilen, wenn er von einem früheren Unfall Kenntnis hat. Dies gilt sogar, wenn er einen solchen nur für möglich hält.