Beim Autoleasing müssen Unternehmen ihre Kunden nicht ausdrücklich auf mögliche Nachzahlungen bei der Rückgabe des Wagens hinweisen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter gaben damit am Mittwoch der Volkswagen-Leasing GmbH recht, die zwei ihrer Kunden verklagt hatte.
Beide hatten sich nach Ende ihres Leasingvertrags geweigert, die verlangte Nachforderung zu zahlen. Die Kunden sahen sich durch eine Klausel in ihren Verträgen über den Restwert nicht ausreichend über die tatsächlichen Kosten informiert. Nach dem BGH-Urteil müssen sie jetzt die von Volkswagen Leasing geforderten Summen nachzahlen.
Bekanntlich wird der Restwert bei Vertragsabschluss für den Zeitpunkt kalkuliert, wenn die Leasing-Laufzeit endet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind in der Regel die Leasingraten. Ist der Restwert zu hoch angesetzt, muss der Leasingkunde die Differenz zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugwert und dem kalkulierten Restwert nachzahlen.
Ausgleichsklausel zulässig
In der umstrittenen Klausel war jeweils der kalkulierte Restwert des Wagens nach Ablauf der Leasingzeit beziffert. Weiter hieß es: "Reicht der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages."
Diese Formulierung hielt der Prüfung der BGH-Richter stand: Auch ein Durchschnittskunde könne nicht davon ausgehen, dass der finanzielle Aufwand des Unternehmens mit den Leasingraten abgegolten sei und er deshalb gar keine Zahlungen erbringen müsse. (dpa)