Befürchtet – vermutet – und jetzt amtlich beglaubigt: Ein Automobilhersteller kann sein Händlernetz schneller umstrukturieren, wenn er nur nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe dafür vorweisen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass die Verkürzung der Kündigungsfrist von zwei auf ein Jahr im Vertriebssystem von Nissan Deutschland rechtmäßig war (Az.: VIII ZR 150/08). Das teilten die für den Importeur tätigen Rechtsanwälte Dominik Wendel und Albin Ströbl am Donnerstag mit. Die verkürzte Kündigungsfrist von einem Jahr gilt, wenn ein Kfz-Hersteller darlegen kann, dass die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (vgl. Art. 3 Abs. 5b) ii) Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung). Im Normalfall gilt eine zweijährige Kündigungsfrist. Händler und Werkstätten, die keinen neuen Vertrag bekamen, klagten gegen diese Kündigung binnen Jahresfrist und machten Schadensersatzansprüche geltend. Umstritten war bei den Vorinstanzen der Prüfungsmaßstab: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verlangte „überzeugende“ Gründe dafür, dass die Kündigung binnen eines Jahres notwendig ist - und erklärte diese Kündigung für unwirksam (Urteil v. 7. Dezember 2007, Az. 19 U 59/07). Das OLG Frankfurt am Main prüfte hingegen, ob Nissan eine „nachvollziehbare“ wirtschaftliche Prognose erstellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen hat - und bejahte die Wirksamkeit der Kündigung (Urteil v. 13. Mai 2008, Az. 11 U 39/07 (Kart)). (red)
Urteil: Hersteller darf Händlern vor Fristablauf kündigen
Der aktuelle Fall des Nissan-Händlernetzes zeigt, dass trotz zweijähriger Kündigungsfrist eine vorzeitige Aufhebung der Verträge möglich ist. Knackpunkt waren „überzeugende“ Gründe seitens Nissan, die vom Gericht anerkannt wurden.