Kartellamt: Können Weitergabe des Tankrabatts noch nicht bewerten

05.05.2026 11:23 Uhr | Lesezeit: 3 min
Esso Station Tankstelle Tanken Kraftstoff Nacht
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung der Mineralölkonzerne, die Steuersenkung der Regierung weiterzugeben.
© Foto: Heinrich Stracke Ladenbau

Wird der Tankrabatt nun an Verbraucher weitergegeben oder nicht? Eine schnelle Antwort auf diese Frage wird es aus Sicht des Bundeskartellamts nicht geben.

Ob die Mineralölkonzerne den Tankrabatt an die Verbraucher weitergeben, lässt sich nach Einschätzung des Bundeskartellamts nicht schnell beurteilen. Man werde "irgendwann wissen", ob die Steuersenkung an Verbraucher weitergegeben worden sei, sagte der Präsident des Amts, Andreas Mundt, im Deutschlandfunk.

"Aber das ad hoc jetzt schnell zu bewerten, ist aufgrund der vielen Faktoren, die in die Preise einfließen, aus meiner Sicht eigentlich nicht möglich."

Preisbildung ist äußerst komplex

"Es ist kaum etwas so kompliziert zu bestimmen wie ein Preis", sagte Mundt. Neben den Rohölpreisen gebe es eine Vielzahl von Faktoren, aus denen sich ein Preis zusammensetze. Ob die aktuellen Kraftstoffpreise fair zustande kommen, müsse tiefergehend untersucht werden, was Zeit brauche.

Kritik des ADAC

Der ADAC war zu dem Schluss gekommen, dass der Tankrabatt nicht vollständig bei Autofahrern ankomme. Dazu sagte Mundt: "Es gibt viele in diesem Land, die sich immer eine sehr schnelle Bewertung zutrauen.

Bei uns ist das natürlich ein bisschen anders, weil wir vertreten den Staat. Bei uns muss es am Ende stimmen."

Neue Prüfinstrumente – aber keine Pflicht zur Weitergabe

Das Kartellamt habe jetzt neue Werkzeuge, um die Preissetzung der Konzerne zu überprüfen: "Die Unternehmen sind gehalten, uns ihre Kostenrechnung zu geben. Wir müssen also nicht mehr umständlich fragen, sondern es sind letzten Endes die Unternehmen, die uns nachweisen müssen, dass ihre Preissetzung im Einklang steht mit der Kostenentwicklung." Allerdings gebe es keine rechtliche Verpflichtung der Mineralölkonzerne, die Steuersenkung weiterzugeben.

Kaum Verstöße gegen 12-Uhr-Regel

Zu Verstößen gegen die Regel, dass Tankstellen den Spritpreis nur mittags um 12.00 Uhr anheben dürfen, sagte Mundt: "Wir sehen eigentlich relativ wenig strukturelle Verstöße." Den Eindruck, dass die 12-Uhr-Regelung im großen Stil umgangen werde, habe er nicht. "Da kann ich ein bisschen Entwarnung geben."

Zuständig für Sanktionen seien die Bundesländer. Bußgelder könnten bis zu 100.000 Euro betragen. Allerdings hätten bislang nicht alle Länder die zuständigen Behörden benannt.

Ifo-Institut: Tankrabatt kommt nur teilweise

Das Münchner Ifo-Institut sieht beim Tankrabatt in den ersten drei Tagen nur eine unvollständige Weitergabe an den Zapfsäulen. "Beim Diesel haben die Tankstellen in den ersten drei Tagen von den 17 Cent Steuersenkung je Liter durchschnittlich 4 Cent weitergegeben. Beim Superbenzin waren es durchschnittlich 12 Cent von den 17 Cent Steuersenkung", sagt Florian Neumeier, stellvertretender Leiter des Ifo-Zentrums für Finanzwissenschaft.

Basis der Berechnungen des Ifo-Experten sind die Spritpreise in Deutschland und Frankreich und ihre Bewegungen. Der Grundgedanke dabei: Weil die Spritpreise am Markt schwanken, ist es schwierig, zu beurteilen, ob eine Veränderung lediglich diesen Schwankungen folgt oder auf eine Maßnahme wie den Tankrabatt zurückzuführen ist. Vergleicht man die Preisänderungen mit einem Land ohne eine solche Maßnahme, lässt sich dies besser sehen.


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