Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist auch dann zur Zahlung an das Unfallopfer verpflichtet, wenn der Unfall vom Schädiger vorsätzlich herbeigeführt wurde. Zu dieser Auffassung gelangte das Landgericht Mannheim in einem entsprechenden Urteil (Az: 10 S 26/05). In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Geschädigte mit seinem Pkw einen Kastenwagen überholen, der vor einem Kreisverkehr ohne ersichtlichen Grund angehalten hatte. Als er fast vorbei gezogen war, lenkte der Fahrer des Kastenwagens ruckartig nach links und kollidierte mit dem Auto des Überholenden. Damit sollte offenbar der Anschein erweckt werden, dass der Pkw-Lenker im Kreisverkehr falsch überholt und damit den Unfall verursacht hatte. Wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsverein (DAV) mitteilen, werde die Haftungspflicht der Versicherungen bei solchen Fällen durchaus unterschiedlich beurteilt. Die Mannheimer Richter sprachen dem Pkw-Fahrer jedoch einen Direktanspruch auf Schadenersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers zu. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Grundsatz, sich an die gegnerische Assekuranz wenden zu können, auch dann gelten müsse, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt werde. Die Betriebsgefahr eines Autos "bestehe nämlich immer", so das LG Mannheim. Die Frage, ob der Verursacher gegenüber seinem Kfz-Haftpflichtversicherer seinerseits haften muss, sei dafür nicht maßgeblich. Der Geschädigte müsse sich also nicht auf den Halter des gegnerischen Fahrzeugs oder einen Entschädigungsfond verweisen lassen. Allenfalls könne der Versicherer seinen Kunden, der den Crash vorsätzlich herbeigeführt hat, in Regress nehmen, so die Richter. (kt)
Direktanspruch auf Schadenersatz auch bei "fingiertem Crash"
Grundsatz, sich an die gegnerische Assekuranz wenden zu können, gilt auch hier