Die ArGe Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Februar 2025 (AZ: VI ZR 185/24), die die Anforderungen an die Darlegungspflicht von Klägern bei psychischen Schäden im Rahmen von Schmerzensgeldforderungen präzisiert und zugunsten der Geschädigten auslegt. Das Urteil stellt klar, dass von medizinischen Laien keine überzogenen Detailkenntnisse bezüglich ihrer psychischen Beeinträchtigungen erwartet werden dürfen.
OLG knauserte und wollte fallabschließend urteilen
Dem Urteil lag der Fall einer Fußgängerin zugrunde, die bei einem Verkehrsunfall selbst verletzt wurde. Besonders schwer wog jedoch die Verletzung ihres damals sechs Wochen alten Sohnes, der infolge des Unfalls eine Woche im künstlichen Koma lag. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Schmerzensgeldforderung auch psychische Schäden geltend, die auf die schweren Verletzungen ihres Sohnes zurückzuführen seien. Nachdem das Landgericht der Klägerin ein weiteres Teilschmerzensgeld zugesprochen hatte, reduzierte das Oberlandesgericht diesen Betrag im Berufungsverfahren und ließ eine Revision nicht zu. Die Klägerin legte daraufhin eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
"Klägerin muss kein medizinisches Fachwissen haben"
Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf, da dieses offenkundig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin gestellt und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der BGH stellte klar, dass ein Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge haben muss und auch nicht verpflichtet ist, sich medizinisches Fachwissen anzueignen.
"Laien-Wissen" plus SV-Gutachten ausreichend
In diesem Fall hatte die Klägerin ihre psychischen Beschwerden ausreichend beschrieben und ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, dass es sich um "pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich" handele. Zudem hatte sie aus einem Bericht zitiert, der Hinweise auf eine Anpassungsstörung enthielt und angegeben, 23 psychotherapeutische Behandlungsstunden absolviert zu haben, die medizinisch geboten gewesen seien. Dies wurde durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt. Eine weitergehende Substantiierung, insbesondere die Vorlage einer Diagnose aus dem ICD-10-Katalog, sei von einem medizinischen Laien nicht zu erwarten. Vielmehr sei der Behauptung der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen.