Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 27. August 2024 (AZ: I-3 U 81/23).
Versicherung versucht Regress bei Opfern
In diesem Fall verursachte der Fahrer eines Autos einen schweren Unfall. Er war betrunken und geriet mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die Beifahrerin in diesem Wagen wurde sehr schwer verletzt. Eine weitere Mitfahrerin auf der Rückbank, die nicht angeschnallt war, zog sich ebenfalls Verletzungen zu. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die für die Schäden der Beifahrerin aufkam, nahm die nicht angeschnallte Mitfahrerin auf der Rückbank in Regress. Sie argumentierte, dass diese durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts die Verletzungen der Beifahrerin mitverursacht habe.
Nichts war schwerer als Schuld des Unfallverursachers
Das OLG Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Verstoß gegen die Gurtpflicht grundsätzlich eine Haftung des nicht Angeschnallten gegenüber Mitinsassen begründen kann. Im vorliegenden Fall trete diese Haftung jedoch hinter das schwerwiegende Verschulden des Unfallverursachers zurück. Dieser habe durch seine rücksichtslose Fahrweise den Unfall und die damit verbundenen Verletzungen primär verursacht. Das Gericht betonte, dass die Abwägung der Schuld zu einer vollständigen Entlastung des nicht angeschnallten Mitfahrers führen kann, wenn der Verursacher den Unfall in besonders schwerwiegender Weise verschuldet hat.