Im streitgegenständlichen Fall stützte ein 78-jähriger, schwerbehinderter Fahrgast in einem Busanhänger, als der Fahrer abrupt bremsen musste. Der Grund: Ein Pkw hatte knapp vor dem Bus die Spur gewechselt. Der Fahrgast erlitt Prellungen und eine Daumenverletzung, er forderte 2.000 Euro Schmerzensgeld vom Pkw-Fahrer.
Sein Argument: Der Autofahrer habe den Bus zu einer gefährlichen Bremsung gezwungen. Der Beklagte bestritt jedoch die Vorwürfe. Er habe den Spurwechsel rechtzeitig angekündigt und ausreichend Abstand eingehalten. Zudem habe der Kläger selbst gegen seine Sorgfaltspflichten als Fahrgast verstoßen, indem er keinen der freien Sitzplätze nutzte und sich nur unzureichend festhielt, während er seinen Einkaufstrolley fest umklammert hielt. Das Amtsgericht München sah den Sturz des Klägers daher als Folge seiner eigenen Pflichtverletzung an und wies die Klage ab.
Fahrgäste in Bussen sind verpflichtet, sich während der Fahrt einen sicheren Halt zu verschaffen. Die Videoaufzeichnungen aus der Bus-Innenkamera zeigten, dass der Kläger nur locker mit einer Hand festhielt. Die Richterin führte zudem einen Selbstversuch durch und stellte fest, dass ein solches Verhalten bei einer starken Bremsung nicht ausreicht, um einen Sturz zu verhindern.
Zwar erkannte das Gericht einen Verstoß des Pkw-Fahrers an, der die Spur zu spät und ohne ausreichendes Blinken gewechselt hatte. Dennoch trat die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber der Eigenverantwortung des Klägers vollständig zurück. Andere Fahrgäste wurden durch die Bremsung nicht verletzt, was laut Gericht für die Möglichkeit spricht, sich ordnungsgemäß zu sichern.
Damit entschied das AG München, dass der Kläger allein für seinen Sturz verantwortlich ist und keine Ansprüche gegen den Pkw-Fahrer geltend machen kann.
Urteil: Autofahrer haftet nicht bei Sturz eines Fahrgastes im Linienbus

Wenn Fahrgäste in einem Bus bei einer plötzlichen Bremsung stürzen, sind sie in der Regel selbst für die Folgen eines Unfalls verantwortlich. Passagiere müssen selbst für einen festen Halt sorgen, entschied das Amtsgericht München am 18. Oktober 2024 (AZ: 338 C 15281/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.