Recht auf Reparatur: Teilerfolg für BVfK und ZDK

29.06.2026 06:38 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Das "Recht auf Reparatur" soll final ab 31. Juli in Kraft treten. Wegen gleichzeitig verlängerten Gewährleistungsfristen nach einer Werkstatt- bzw. Händler-Reparatur, die dann auch das gesamte Fahrzeug (des Herstellers) betreffen, wollen BVfK und ZDK entsprechende Ausnahmeregelungen erreichen.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Am vergangenen Donnerstag, dem 25. Juni 2026, hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie "Recht auf Reparatur" verabschiedet. Nach der erwarteten Zustimmung des Bundesrats, die als Formsache gilt, wird das Gesetz ab dem 31. Juli 2026 in Kraft treten.

Der Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. (BVfK) hat sich bis zuletzt – in enger Abstimmung mit dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und jüngst noch in der vergangenen Woche unmittelbar vor der Abstimmung mit einer Ansprache an alle Fraktionen – dafür eingesetzt, dass Kraftfahrzeuge vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Zwar wurde dieses Ziel nicht erreicht, doch konnte ein wichtiger Teilerfolg für zukünftige Verfahren erzielt werden.

Zukünftig Ausnahmeregelung für Kraftfahrzeuge

Der Bundestag hat eine begleitende Entschließung verabschiedet, die die Bundesregierung auffordert, sich auf europäischer Ebene für Ausnahmeregelungen für Kraftfahrzeuge einzusetzen. Wörtlich heißt es in der Entschließung:
"Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, (…) sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der zukünftigen kaufrechtlichen Rechtsetzungsverfahren entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen."

Dieser Passus zeige, "dass die Argumente von BVfK und ZDK Gehör gefunden haben". Die Besonderheiten des Kfz-Handels sollen deshalb auf europäischer Ebene künftig stärker berücksichtigt werden.

Bedeutung des Gesetzes für Kfz-Händler

Das neue Gesetz bringt nach Ansicht des BVfK für Kfz-Händler einige Herausforderungen mit sich. So verlängert sich nach einer Reparatur im Rahmen der Gewährleistung die Frist für das gesamte Fahrzeug um weitere zwölf Monate. Dies führe zu einem erhöhten Haftungsrisiko, "da Händler auch für Defekte haften könnten, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Reparatur stehen".

Zudem werde die Reparierbarkeit eines Produkts als neues Kriterium für einen Sachmangel eingeführt. Dies stelle Kfz-Händler vor besondere Probleme, da sie keinen Einfluss auf die Konstruktion der Fahrzeuge oder die Verfügbarkeit von Ersatzteilen haben. Dennoch könnten sie künftig für eine eingeschränkte Reparierbarkeit haftbar gemacht werden.

Darüber hinaus werden Händler verpflichtet, Verbraucher über das "Recht auf Reparatur" und die damit verbundene verlängerte Gewährleistungsfrist zu informieren. Dies gelte auch dann, wenn in der Praxis – wie im Kfz-Handel der Fall – "kein echtes Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung" besteht. "Diese neuen Informationspflichten erhöhen nicht nur den bürokratischen Aufwand, sondern auch das Risiko von Abmahnungen", so der BVfK.

Er wolle sich als Verband deshalb "weiterhin auf nationaler und europäischer Ebene für eine sachgerechte Lösung einsetzen". Ziel bleibe es, Kraftfahrzeuge langfristig aus dem Anwendungsbereich der neuen Vorschriften auszunehmen oder zumindest praktikable Ausnahmeregelungen zu schaffen.

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