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Rechtsprechung: Keine Kollektivstrafe für Fuhrparks bei Verkehrsverstoß eines Fahrzeugs

16.04.2013 10:59 Uhr
In einem Urteil des Mainzer Verwaltungsgerichts wurden die Rechte von Fuhrparkunternehmen gestärkt.

Eine Behörde darf nicht ohne Weiteres von einem Flottenbetreiber verlangen, dass für jedes Fahrzeug Fahrtenbücher geführt werden. Dafür müssen laut Gerichtsurteil bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV mitteilte.

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Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zu Gunsten von Flottenbetreibern stärkt deren Rechte: Stellt eine Behörde bei einem Fahrzeug eines Fuhrunternehmens einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß fest, kann den Fahrer allerdings nicht ermitteln, darf sie nicht ohne Weiteres verlangen, dass das Unternehmen für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher führt. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den vier davor liegenden Jahren vier Verkehrsverstöße festgestellt worden waren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte aktuell über ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (AZ: 3 L 298/12.MZ).

Der Fall

Ein Unternehmen ist Halter von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Der Fahrer eines Fahrzeugs beging eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung. Er konnte jedoch nicht ermittelt werden. Daraufhin ordnete die zuständige Kreisverwaltung das Führen eines Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug an und zwar ab sofort für die Dauer von 30 Monaten. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von 1998 bis 2011 vier Verkehrsverstöße nicht aufgeklärt werden konnten, die mit Fahrzeugen eben dieses Fuhrparks begangen wurden.

Das Urteil

Doch die Richter stoppten den Sofortvollzug der Fahrtenbuchauflage, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV mitteilte. Grundsätzlich sei zwar eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärte Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens vorlägen. In diesem Fall sei die entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch unverhältnismäßig. Die Kreisverwaltung habe sich nicht informiert, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark umfasse. Außerdem habe sie nicht ermittelt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrsverstöße mit diesen Fahrzeugen begangen worden seien und wie viele davon nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Fälle reichten nicht als Beurteilungsgrundlage aus. Sie lägen teilweise schon Jahre zurück oder seien bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen. Nach der Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung setze eine Fahrtenbuchauflage für 30 Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrsverstöße vorlägen, die in der Addition zu fünf Punkten in Flensburg geführt hätten. Es kämen hier aber insgesamt allenfalls vier Punkte zusammen, da die mehr als zehn Jahre zurückliegenden Verstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

Nach Verkehrsverstößen oder in der Schadensabwicklung sehen sich Flottenbetreiber und Autohäuser oder Werkstätten sowie deren Kunden immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert – hier ist juristisches Fachwissen gefragt. Nur wer seine Rechte genau kennt, kann damit gewinnbringend umgehen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV informiert in AUTHOHAUS-Schadenrecht regelmäßig über aktuelle Rechtsprechungen, Präzedenzfälle und juristische Richtlinien sowie Möglichkeiten, um Betrieben eine effektive Hilfe im täglichen Unfallschadenmanagement zu bieten. Das Supplement erscheint quartalsweise mit der AUTOHAUS-SchadenBusiness. (sh)

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