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Schadenregulierung: Was darf ein Sachverständiger kosten?

27.02.2017 21:51 Uhr
Schadenregulierung: Was darf ein Sachverständiger kosten?
Der Autor des Fachbeitrags zum SV-Honorar, Jörg Schmenger ist in der Kanzlei Schmenger, Greß mit Sitz in Mainz tätig. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). In seinem Blog rechtsverkehr.de klärt er regelmäßig über verkehrsrechtliche Fragen auf.
© Foto: W.K. Pfauntsch / Kanzlei Schmenger, Greß

Sachverständigenhonorare, vor allem die sogenannten Nebenkosten, sind ein beständiger Streitfall mit Versicherern und zum Teil auch bei verschiedenen Gerichten. Was also ist zulässig und wie verhält sich ein Geschädigter? Der nachfolgende Beitrag von RA Jörg Schmenger aus der Reihe AUTOHAUS SchadenRecht gibt Antworten.

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Auf dem Schlachtfeld der Anspruchskürzungen gab es zuletzt einige Scharmützel zur Ersatzfähigkeit der Kosten des Sachverständigen. Welche Kosten sind hier ersatzfähig?

Hinsichtlich des sogenannten Grundhonorars dürfte bereits längere Zeit Klarheit herrschen. Das Grundhonorar gilt die eigentliche Ingenieursleistung ab – auch wenn sie nicht von Ingenieuren erbracht wird. Diese Kosten dürfen sich an der Schadenhöhe orientieren. Es gibt sogar ein von Rechtsanwendern geliebtes, von Höchstrichtern aber meist gleichermaßen verhasstes Mittel der Inhaltskontrolle: Eine Tabelle. Die sogenannte "BVSK Honorarbefragung". Diese Tabelle kann nicht nur jedermann googlen, sie dürfte auch als in der Instanzenwelt gerichtsfest gelten. Das sieht der KH-Versicherer Nummer 1 zwar anders, traute sich aber zumindest in meinem Erfahrungsfeld noch nicht, die eigene, „viel bessere“ Tabelle gerichtlich durchzufechten. 

Gibt es ein "zweites Honorar"?  
Etwas problematischer sind da schon die sogenannten Nebenkosten wie Fahrtkosten, Bürokosten, Schreibkosten oder Fotokosten. Das klingt kleinlich, ist aber bedeutsam, da derartige Positionen zusammengerechnet durchaus ein Drittel der gesamten Rechnung ausmachen können. Die Versicherer sprechen in diesem Zusammenhang gerne mal empört vom zweiten Honorar.

Müssen wir uns deshalb jede einzelne Positionen anschauen und diskutieren, ob der Sachverständige für den Kilometer nun 0,70 Euro oder 1,20 Euro abrechnen darf? Wäre es nicht einfacher, die zulässigen Nebenkosten pauschal auf, sagen wir 100 Euro, anzusetzen? So hat es jedenfalls das Landgericht Saarbrücken gemacht. Für diesen Ansatz hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aber nichts übrig (VI ZR 357/13): "Nochmal machen", lautete der Auftrag des Revisionsurteils. Und Saarbrücken machte. Im zweiten Versuch stellte das LG Saarbrücken hinsichtlich der Fahrtkosten auf Autokostentabellen ab. Im Ergebnis befand man dort ein Kilometergeld von mehr als 0,70 Euro/km für überhöht.

Für die übrigen Nebenkosten hatte man in Saarbrücken eine Idee. Es gibt nämlich ein Gesetz, das die Vergütung von Sachverständigen in Gerichtsverfahren regelt. Das JVEG. Das klingt einfach. Angemessen sind Nebenkosten dann, wenn sie den Festlegungen des JVEG entsprechen. Alles, was diese Sätze um mehr als 20% überschreitet, ist für jeden erkennbar überhöht. Diese Analogie fand der BGH jedenfalls überzeugend und hat eine Revision hiergegen zurückgewiesen (VI ZR 50/15).

Das kann man durchaus in Frage stellen. Sofern den Sachverständigen vorgeworfen wird, man generiere ein zweites Honorar, mag man antworten: Ja. Und? Wieso sollen Nebenkosten nur die Aufwendungen des Sachverständigen abgelten? Denkbar ist ja auch, dass der Sachverständige Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen Schadensermittlung liegen, abzurechnen gedenkt. Das ist weder verwerflich, noch unzulässig. 

Auch Fahrzeit ist Arbeitszeit!   
Nehmen wir beispielsweise die Fahrtkosten. Es gibt keinen Grund, weshalb hier nur die Fahrzeugabnutzung verlangt werden kann. Auch die Fahrtzeit ist Arbeitszeit. Der Verweis auf reine Fahrtkostentabellen greift daher zu kurz. 

Doch wie kann das der Laie überprüfen? Trotz Google dürften dem durchschnittlichen Geschädigten BVSK-Tabellen oder Gesetze über die Entschädigung von Sachverständigen unbekannt sein. Das führte beim Landgericht Düsseldorf zu der Auffassung, Versicherer müssten auch gegebenenfalls überhöhte Rechnungen erstmal zahlen. Der Geschädigte müsse bei diesem Streit außen vor gelassen werden.

Prüfpflicht für SV-Kostenhöhe  
Auch dieser einfach scheinende Lösungsansatz fand beim BGH keine Gegenliebe (VI ZR 491/15). Denn ein Schädiger schulde immer nur den Betrag, der zur Schadensbeseitigung erforderlich sei. Bei der Ermittlung des Erforderlichen müsse zwar auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht genommen werden. Aber dennoch müsse der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen einer Prüfung unterziehen. Anderenfalls geht er das Risiko ein, seine Aufwendungen nicht in vollem Umfang zurück zu erhalten. Ist die Rechnung bezahlt, ist das nur ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kostennote. 

Stellt sich heraus, dass die Rechnung erkennbar überhöht war, bleibt er auf dem überhöhten Teil der Kosten sitzen. Der Geschädigte benötigt also fachlichen Rat zur Höhe seiner Sachverständigenkosten. Den erhält er natürlich bestmöglich beim nächstgelegenen Verkehrsanwalt. RA Jörg Schmenger

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KOMMENTARE


Ing. Erhard Machac

28.02.2017 - 09:37 Uhr

In Österreich ist das Sachverständigenhonorar für Gerichtsfälle mit dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 geregelt (Kann im Internet abgefragt werden) . Fahrzeit, km-Geld, Fotos, schriftliche Ausfertigung, Wartezeit, Zeiversäumnis, Aktenstudium, Verhandlungsteilnahme und Befund und Gutachten nach geschätzter Werthöhe usw. Der SV kann damit verrechnen und Unstimmigkeiten mit Gericht, Versicherung und Kunden ist minimiert.Mit freundlichen GrüßenSV Ing. Erhard Machac für Fahrzeugtechnik und Historische Fahrzeuge


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