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Strafen und weitere Folgen: Drastisch verschärfte Rechtsprechung bei Alkohol am Steuer

30.01.2018 21:58 Uhr
Strafen und weitere Folgen: Drastisch verschärfte Rechtsprechung bei Alkohol am Steuer
Bereits ab 0,3 Promille können Führerscheinentzug, Punkte und ein Bußgeld drohen. Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen.
© Foto: HUK-COBURG

Im Gegensatz zu früheren Jahren, wo zuweilen "Gnade vor Recht" gesprochen wurde, kennen Richter heute in aller Regel keine Gnade mehr, wenn jemand im Straßenverkehr alkoholisiert unterwegs ist. Der Strafrahmen wurde drastisch erhöht und ausgeweitet. Selbst Beifahrer können zur Rechenschaft gezogen werden – und Versicherer Regress nehmen.

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Ob Karneval im Rheinland oder Fasching in Bayern – die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter Schluck zur Feierlaune einfach. Und manch einer fühlt sich nach ein, zwei Gläsern immer noch als Herr des Geschehens. Doch der Eindruck täuscht: Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken und sich massiven rechtlichen und finanziellen Risiken auszusetzen.

Fahrverbot ab 0,3 Promille möglich, ab 0,5 Promille sicher

Bei Fahrauffälligkeiten – wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren – drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Führerschein zurück nur auf Antrag

Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Um ihn zurückzubekommen, muss bei der Straßenverkehrsbehörde eigens ein Antrag gestellt werden.

Fahrrad schützt den "Lappen" nicht

Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Auch Rad fahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein zu verlieren. Ab 1,6 Promille muss auch ein Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen Führerschein besitzt.

Versicherungsrechtliche Komponenten

Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern, hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat oder von der Straße abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall genügt ein Glas Sekt.

5.000 Euro Regress sind möglich

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.

Assekuranz kann trotz Kasko die Leistung am eigenen Fahrzeug verweigern

In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als ursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.

Auch Fahrt am nächsten Morgen kann kritisch sein

Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel.   (wkp)

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