Beim Auffahren auf die Autobahn hat der einbiegende Fahrer keinen Anspruch auf das Reißverschlusssystem, so die Fahrerlaubnisexperten der Dekra. Anscheinend gehen viele Autofahrer davon aus, dass der durchgehende Verkehr auf den Nachbarstreifen wechselt oder abbremst, um ihnen Platz zu machen. Aber nach aktueller Rechtslage müssen einbiegende Autofahrer ohne Wenn und Aber auf die Vorfahrt des Verkehrs auf der Autobahn achten, wie es in §18.3 Straßenverkehrsordnung geschrieben steht. Das gilt selbst bei zähfließendem Verkehr, entschied das OLG Köln (AZ.: 16 U 24/05). Im vorliegenden Fall hatte ein Pkw-Fahrer versucht, sich vor einem Lkw einzuordnen und provozierte einen Zusammenstoß. Die Schadensersatzforderung des Pkw-Fahrers wurde mit der Begründung, dass der durchgehende Verkehr auf der Autobahn immer Vorfahrt habe und der Beschleunigungsstreifen nicht zum durchgehenden Verkehr gehöre, abgelehnt. Daher sei der einfahrende Verkehr immer wartepflichtig, weil der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn darauf vertraue, dass die Vorfahrtsregelung eingehalten werde. (nw)