Der Verzicht auf Alkohol im Straßenverkehr sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, sagt der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) in Berlin. In der Realität sei dies allerdings nicht der Fall und gerade am Vatertag sogar messbar: 2,4-mal häufiger komme es an Christi Himmelfahrt zu einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss als an normalen Tagen. Nur an Neujahr werde dieser traurige Wert noch übertroffen.
Gerade mit Blick auf die Unfallstatistik an Vatertagen warnt der GDV mit Nachdruck: "Betrunkene Väter, die ihr Auto nicht stehen lassen können, dürfen nach einem Unfall nicht auf die volle Versicherungsleistung hoffen - egal ob der Fahrer relativ (0,3-0,5 Promille) oder absolut fahruntüchtig ist (ab 1,1 Promille)."
Kraft-Haftpflicht: Das gilt bei Alkoholunfällen
Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- und/oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden, und zwar grundsätzlich bis zu einer Grenze von 5.000 Euro.
Kaskoversicherung darf nach Alkoholunfall kürzen
Der (Voll-) Kaskoversicherer kann die Leistungen gegenüber seinem Kunden sogar ohne eine Summenbegrenzung kürzen, wenn dieser alkoholisiert war. Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung liegen die Kürzungsquoten zwischen 50 und 100 Prozent. Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Die Kürzungsquote liegt in solchen Fällen direkt bei 100 Prozent. Mit anderen Worten: Der Kaskokunde bleibt auf seinem eigenen Schaden komplett sitzen. (wkp)