In dem gegenständlich verhandelten Fall kollidierten zwei Fahrzeuge in einer Kreuzung. Geklagt hatte nach dem Unfall die Kaskoversicherung des geschädigten Wagens. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs missachtet habe. Die Unfallgegnerin war aus einer untergeordneten Straße gekommen. Die Versicherung argumentierte, die Kreuzung sei unbeschildert und somit gelte der Grundsatz "rechts vor links".
Das Landgericht Saarbrücken wies allerdings die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Beklagte sich auf einer Vorfahrtstraße befand. Die Vorfahrt wurde durch ein Ortseingangsschild nicht aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass die Vorfahrt bis zum nächsten – aufhebenden – Verkehrszeichen gewährt wird. Ein Ortseingangsschild führe lediglich zu den innerorts geltenden Vorschriften, wie der Geschwindigkeitsbegrenzung, nicht jedoch zur Aufhebung der Vorfahrt.
Kein automatischer Umstieg auf "rechts vor links": Ortsschild hebt Vorfahrtstraße nicht auf

Ein Ortseingangsschild hebt eine bestehende Vorfahrtstraßenregelung nicht automatisch auf. Diese Erfahrung musste auch eine Kaskoversicherung machen, die zunächst anderer Ansicht war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2024 (AZ: 13 S 103/23).