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AUTOHAUS SteuerLuchs: Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021

09.12.2020 10:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Mit einem aktuellen Schreiben hat sich nun die Finanzverwaltung zur Handhabung der Steuersatzänderung zum Jahreswechsel geäußert.Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt kennen die Details.

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Im Rahmen des sogenannten Konjunkturpakets wurde vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent und von sieben auf fünf Prozent einge­führt. Mit einem aktuellen Schreiben hat sich nun die Finanzverwaltung zur Handhabung der Steuersatzänderung zum Jahreswechsel geäußert. Danach ergeben sich insgesamt folgen­de Hinweise:

Grundsatz

Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Steuersätze ist final stets das Liefer- bzw. Leistungsdatum. Dies ist bei Lieferungen regelmäßig der Tag der Übergabe der Ware, bei Dienstleistungen der Tag der letzten Arbeiten, bei Werklieferungen der Tag der Abnahme und bei Werkleistungen der Tag der letzten Arbeiten. Auf das Bestell- oder Rechnungsdatum sowie den Tag der Vereinnahmung kommt es somit nicht an. Gleiches gilt bei Fahrzeuglieferungen für das Datum der Zulassung. Entscheidend ist die Fahrzeugübergabe an den Kunden, wobei sicherlich auch eine Rücküberlassung an den Händler denkbar ist, damit dieser im Nachgang noch die Zulassung für den Kunden übernimmt.

Nicht nur in die­sem Spezialfall muss jedoch das korrekte Liefer- bzw. Leistungsdatum sauber dokumentiert werden (z.B. über ein ordnungsgemäß ausgefülltes, insbesondere datiertes Übergabeproto­koll, quittierten Lieferschein, Versandprotokolle usw.), da wir davon ausgehen, dass die kor­rekte Anwendung der Umsatzsteuersätze Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung in späteren Betriebsprüfungen sein wird. Zu beachten ist darüber hinaus, dass mit formeller Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden auf diesen grundsätzlich auch das Risiko des zu­fälligen Untergangs übergeht. Dies sollte von den Vertragsparteien vor dem Hintergrund ent­sprechender Versicherung beachtet werden.

Hinweise:

Wollen Sie mehr zu diesem für alle Unternehmer wichtigen Thema erfahren, dann werfen Sie einen Blick in die nächste AUTOHAUS-Ausgabe 23/24 (Erscheinungstermin 21. Dezember 2020). In der Rubrik "Steuern und Recht" gehen wir ausführlich auf die Anhebung der Umsatzsteuersätze ein.

Zudem möchten wir Sie auf die neue Reihe AUTOHAUS Recht&Steuern-Talk powered by RAW-Partner aufmerksam machen. Das erste Online-Semiar startet am 16. Dezember 2020 von 13.00 bis 14.30 Uhr, ebenfalls mit dem Thema Umsatzsteueränderungen ab 2021.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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