Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge auch für Zeiträume nach dem 31.Dezember 2018 bestehen.
Gesetzliche Regelung
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:
Der Kläger ist Steuerberater und führt steuerpflichtige Umsätze aus. Aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen und von Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich Säumniszuschläge. Der Kläger beantragte den Erlass eines Abrechnungsbescheids über diese Säumniszuschläge. In diesem Bescheid stellte das Finanzamt (FA) fest, dass die Säumniszuschläge zu Recht verwirkt seien.
Auch das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab, da ein Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht nicht ersichtlich sei. Die Revision beim BFH hatte ebenfalls keinen Erfolg;
- Soweit der Kläger mit der Revision vorträgt, die Erhebung von Säumniszuschlägen sei verfassungsrechtlich deshalb (teilweise) unzulässig, weil die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach den § 233a AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, auf Säumniszuschläge zu übertragen seien, ist die Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO in der Rechtsprechung des BFH auch für hier streitige Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 bestätigt worden.
- Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen an. Er teilt insbesondere die Auffassung, dass der Liquiditätsvorteil nur Nebenzweck ist.
- Gegen § 240 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.
- § 240 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
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