Für viele gesetzlich Krankenversicherte ist die Praxisgebühr lästig und für die Ärzte stellt sie einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar. Ziel der Praxisgebühr war bei der Einführung 2004, die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten und die Zahl der Ärztekontakte zu begrenzen. Mittlerweile gibt es politische Bestrebungen, die Praxisgebühr wieder abzuschaffen, da sie ihren Zweck nicht erreicht habe. So ist trotz der Praxisgebühr die Zahl der Behandlungsfälle seit 2004 stetig gestiegen.
Grundsätzlich hat jeder volljährige, gesetzlich Krankenversicherte pro Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro zu bezahlen.
Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18. Juli 2012 entschieden, dass die Praxisgebühr steuerlich nicht als Sonderausgabe abziehbar ist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG gehören unter anderem die Beiträge zu einer Krankenversicherung zu den abzugsfähigen Sonderausgaben. Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten jedoch klar, dass die Praxisgebühr als eine Art Selbst- bzw. Eigenbeteiligung des Patienten kein Beitrag zu einer Krankenversicherung ist und somit nicht als Sonderausgabe abziehbar ist.
Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte gehen bisher davon aus, dass die Praxisgebühr jedoch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten zu berücksichtigen ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG überstiegen wird. Der Bundesfinanzhof ließ in obigem Urteil die Frage, ob die Praxisgebühr eine außergewöhnliche Belastung darstellt, offen.
Fazit: In den wenigsten Fällen wird die Praxisgebühr allein beziehungsweise zusammen mit geringen Krankheitskosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Folglich hat die Praxisgebühr in den meisten Fällen keine steuerliche Auswirkung. Das Sammeln der Belege zur Praxisgebühr ist daher nicht notwendig.
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