Viele Unternehmer müssen aufgrund der guten Ergebnisse 2010 Gewerbesteuern nachzahlen und sind darüber wenig erfreut. Allerdings können Personengesellschafter und Einzelunternehmer die Gewerbesteuerzahlungen auf die Einkommensteuer anrechnen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer vermindert werden.
Bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent ist die Gewerbesteuer neutral, erst bei höheren Hebesätzen führt sie zu einer tatsächlichen Belastung. Die Rechnung geht aber nur auf, wenn die Einkommensteuerschuld insgesamt und auf die gewerblichen Einkünfte hoch genug ist, da eine Anrechnung der Gewerbesteuer nicht zu einer Erstattung führen darf.
Dazu kann es in folgenden Fällen kommen:
- hohe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen, z. B. Zinsen
- hohe Verluste aus anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietung
- Verluste aus anderen Gewerbebetrieben
Die nicht anrechenbare Gewerbesteuer kann auch nicht in ein anderes Jahr vor- oder zurückgetragen werden. Sie geht endgültig verloren.
Beispiel:
Gewerbeertrag (Steuerlicher Gewinn + Hinzurechnungen (z. B. Schuldzinsen) ./. Kürzungen) |
96.000,00 Euro |
./. Freibetrag zur Gewerbesteuer maßgeblicher Gewerbeertrag |
24.500,00 Euro |
= |
71.500,00 Euro |
Gewerbesteuermessbetrag berechnet mit 3,5 % |
2.502,50 Euro |
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) |
10.010,00 Euro |
Anrechnung auf die Einkommensteuer (2.502,50 x 3,8) |
9.509,50 Euro |
Tatsächliche Belastung durch die Gewerbesteuer |
500,50 Euro |
Tipp: Achten Sie deshalb schon bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses auf die Möglichkeit der vollen Ausschöpfung der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer. Dies kann z. B. durch die Wahl der Abschreibungsmethode (lineare oder degressive Abschreibung) geschehen.
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