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AUTOHAUS SteuerLuchs: Pflichtteilstrafklausel im "Berliner Testament"

14.11.2018 09:03 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Pflichtteilstrafklausel im "Berliner Testament"
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Ein Kind kann seinen Erbenstatus hinsichtlich des länger lebenden Ehepartners verlieren, wenn es nach dem Tod des erst verstorbenen Elternteils Auskunft in Bezug auf den Nachlass verlangt und in diesem Zusammenhang Geld fordert.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat vor kurzem mit Beschluss geklärt, dass ein Kind seine Erbenstellung hinsichtlich des länger lebenden Ehepartners verlieren kann, wenn es nach dem Tod des erst verstorbenen Elternteils Auskunft in Bezug auf den Nachlass verlangt und in diesem Zusammenhang eine Geldforderung geltend macht.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten sich die Eheleute mit gemeinschaftlichem Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt (sogenanntes "Berliner Testament") und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben. Durch diese Gestaltung werden die Kinder beim ersten Todesfall eines Ehegatten als gesetzliche Erben enterbt und ihnen steht nur der Pflichtteil zu. Zudem hatten die Eltern vereinbart, sollte ein Kind nach dem Tod des Vorverstorbenen jedoch seinen Pflichtteil geltend machen, so soll es auch nach dem Tod des Überlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten (Pflichtteilsstrafklausel).

Eine der Töchter verlangte nach dem Tod der vorverstorbenen Mutter vom überlebenden Vater Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses und forderte diesbezüglich ein Sachverständigengutachten an, das den Wert des zum Nachlass gehörenden Grundstücks klären sollte. Von der Einholung des Sachverständigengutachtens wollte die Tochter nur absehen, wenn der Vater aus dem Nachlass 10.000 DM an sie auszahlt. Dieser Betrag sollte dann später – bei Tod des Vaters – auf das Erbe angerechnet werden. Der überlebende Vater entsprach der Forderung und überwies der Tochter 10.000 DM. Er verstand diese Forderung als die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und sah die Tochter entsprechend der Pflichtteilsstrafklausel des gemeinschaftlichen Testaments damit nicht mehr als Erbin an.

In einem Erbrechtsstreit, der zwischen den Kindern nach dem Tod des Vaters ausgebrochen war, teilten die Kölner Richter die Ansicht des verstorbenen Vaters. Die Pflichtteilsstrafklausel wurde mit der Forderung von 10.000 DM ausgelöst und die Tochter somit enterbt. Im Einzelnen urteilten die Richter wie folgt:

  • Eine derartige Pflichtteilsstrafklausel dient dem Zweck, dass der Nachlass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen der Kinder gestört wird.
  • Die Klausel soll zudem absichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorzugt wird.
  • Die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, bemisst sich aus Sicht eines objektiven Empfängers und nicht nach der Einschätzung des fordernden Kindes.
  • Voraussetzung für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel ist nicht die gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs.

Hinweis:

Die Beschwerde gegen den gefassten Beschluss wurde nicht zugelassen, sodass die Entscheidung des OLG Köln endgültig ist.

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