Bei Reparaturleistungen an EU-Unternehmerkunden heißt es "Vorsicht", da hier einige Formalien zu beachten sind. Immer umsatzsteuerpflichtig sind Reparaturleistungen an Privatpersonen und Unternehmern ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Grundsätzlich ist bei Reparaturleistungen zu unterscheiden, ob eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt.
1. Werklieferung: Materialanteil von mehr als 50 Prozent der Rechnungssumme
2. Werkleistung: Materialanteil von weniger als 50 Prozent der Rechnungssumme
Werklieferung
Bei einer Werklieferung an einen Unternehmer mit USt-IdNr. handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Hier ist der gleiche Buch- und Belegnachweis zu führen wie bei einer Fahrzeuglieferung (vgl. AUTOHAUS SteuerLuchs "Steuerfalle Kfz-Export? – Teil II").
Werkleistung
Bei einer Werkleistung an einem Unternehmen mit USt-IdNr. handelt es sich um eine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Leistung. Hier ist das sog. "Reverse-Charge-Verfahren" anzuwenden. Hierbei wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden auf den empfangenden Unternehmer verlagert. Auf der Rechnung ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Leistung vom Kunden im Empfängerland zu versteuern ist. Neben dem schon bekannten Buchnachweis kommen beim Belegnachweis noch einige Besonderheiten hinzu:
- Vor Ausführung der Leistung ist eine schriftliche Erklärung des Kunden mit seiner USt-IdNr. anzufordern, Leistungen für sein Unternehmen beziehen zu wollen
- Qualifizierte Abfrage der USt-IdNr.
- Rechnung ohne USt-Ausweis unter Angabe beider USt-IdNr. mit Hinweis auf Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge)
Fazit: Auch bei innergemeinschaftlichen Reparaturleistungen ist penibel auf den Buch- und Belegnachweis zu achten, sonst drohen auch hier Umsatzsteuernachzahlungen.
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