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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Änderungen 2019

05.12.2018 09:03 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Änderungen 2019
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Der große steuerliche Reformwurf bleibt auch 2019 Wunschdenken. Trotzdem kommen einige Neuerungen. Der AUTOHAUS SteuerLuchs klärt auf.

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Über die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro haben wir Sie in der vorangegangenen Ausgabe des AUTOHAUS SteuerLuchs bereits informiert, nachfolgend wollen wir kurz auf ein paar steuerliche Neuerungen auf Grund des "Gesetzes zur Vermeidung von Um-satzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (Was für ein Wortungetüm!) hinweisen.

Steuervorteil für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Die Förderung der Elektromobilität ist ein großer Kernpunkt der steuerlichen Änderungen im Jahr 2019, so wird die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs modifiziert. Nach dem Gesetz ist die private Nutzung grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, wird für die Versteuerung der privaten Nutzung künftig nur noch 0,5 Prozent angewendet. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer erreichen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen. Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022, gilt aber weiter für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar2019 angeschafft wurden.

Steuerbefreiung von Jobtickets

Zudem will der Gesetzgeber erreichen, dass Arbeitnehmer verstärkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Daher wurde auf Betreiben des Bundesrates beschlossen, dass Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zu-schüsse des Arbeitgebers zu Fahrausweisen oder auch Zuschüsse und Leistungen Dritter zukünftig, also ab dem 1. Januar 2019 von der Steuer befreit sind. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Solidaritätszuschlag

Mit einer schnellen Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist leider nicht zu rechnen. In der Sitzung vom 28. November 2018 wurden im Finanzausschuss entsprechende Vorstöße abgelehnt. Trotz Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solis wird es wahrscheinlich vor dem Jahr 2021 keine Erleichterung geben, da der Koalitionsvertrag erst ab dem Jahr 2021 eine Absenkung vorsieht.

Hinweis:

Auf den großen steuerlichen Reformwurf warten alle Steuerpflichtigen nun schon Jahre. Es wird immer wieder an vielen Stellschrauben gedreht, dadurch werden die Gesetze aber leider immer komplizierter. Was ist mit der "Steuererklärung auf dem Bierdeckel" nach Friedrich Merz? Es bleibt spannend.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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