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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Eckpunkte zu Geldschenkungen

18.05.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerliche Eckpunkte zu Geldschenkungen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Eine Geldschenkung ist in der Praxis schnell vollzogen, es muss kein Notar zur Beurkun­dung aufgesucht werden, in vielen Fällen wird die Schenkung nicht einmal schriftlich festge­halten, sondern das Geld wird schlichtweg übergeben. Muss aber diese Geldschenkung auch beim Finanzamt angezeigt werden?

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Grundsätzlich muss jede Geldschenkung, auch wenn sie unter dem persönlichen Freibetrag liegt, durch Schenker und Beschenkten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist die Anzeige innerhalb von drei Mona­ten nach der Schenkung beim zuständigen Finanzamt zu erstatten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen gelten nur für übliche Gelegenheitsgeschenke, zu Anlässen wie Hochzeit, Ge­burts­tag, Weihnachten, einer bestandenen Prüfung, etc. Was "üblich" genau bedeutet, ist nicht de­finiert, hier müssen die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten be­trach­tet werden. Zudem müssen auch Schenkungen zum Bestreiten des angemessenen Un­terhalts nicht angezeigt werden. Weiterhin greift auch die Ausnahme der Anzeigepflicht für Erwerbe, die auf einer ge­richtlich oder notariell beurkundeten Schenkung beruhen.

Welche Angaben soll die Anzeige beinhalten?

Vorname, Familienname, Identifikationsnummer, Anschrift und Beruf des Schenkers und Beschenkten Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung Gegenstand und Wert der Schenkung persönliches Verhältnis des Beschenkten zum Schenker (z.B. Verwandtschaftsver­hält­nis, Schwägerschaft) frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten (Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen)

Exkurs: Grundlagen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach drei Steu­erklassen erhoben. Die jeweilige Steu­er­klasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.

Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheli­che Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erb­schaft für Eltern und Großeltern.

Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.

Die persönlichen Freibeträge staffeln sich wie folgt:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse II: 20.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse III: 20.000 Euro

Dabei ist zu beachten, dass die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten.

Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits ab­hängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steu­erklasse.                                                                                          

Wert der Schenkung  Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000,- € 7 % 15 % 30 %
300.000,- € 11 % 20 % 30 %
600.000,- € 15 % 25 % 30 %
6.000.000,- €   19 %    30 % 30 %
13.000.000,- €   23 % 35 % 50 %
26.000.000,- €  27 % 40 %     50 %
über 26.000.000,- €   30 %    43 %  50 %

Hinweis:

Eine fehlende Anzeige führt nicht sofort zu einer Steuerhinterziehung. Solange die Schen­kung den Freibetrag nicht übersteigt, fällt auch keine Schenkungsteuer an. Führt aber eine spätere Schenkung, bzw. Erbschaft dazu, dass die Summe der Zuwendungen den steuerli­chen Frei­betrag übersteigt, führt die fehlende Anzeige der Vorschenkung zu einer Steuerhin­terziehung. Daher sind Geldgeschenke, selbst wenn der Freibetrag nicht überstiegen wird, grundsätzlich beim Finanz­amt anzuzeigen.


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