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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wird der Solidaritätszuschlag jetzt abgeschafft?

11.09.2019 10:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Wird der Solidaritätszuschlag jetzt abgeschafft?
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Das Aus für den Solidaritätszuschlag soll 2021 kommen. Doch auch dann werden manche Steuerzahler weiterhin zur Kasse gebeten. Der AUTOHAUS SteuerLuchs kennt die Details.

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Am 21. August 2019 hat die Bundesregierung beschlossen, dass der Solidaritätszuschlag abge­schafft wird. Diese freudige Nachricht gilt aber nicht für jeden Steuerzahler. Manche Steuer­zahler werden weiterhin zur Kasse gebeten. Der AUTOHAUS SteuerLuchs erklärt, ob Sie weiterhin einen Solidari­täts­zuschlag zu zahlen haben.

Nach der Wiedervereinigung wurde zum Aufbau der ostdeutschen Bundesländer der Solida­ri­tätszuschlag eingeführt, zunächst zeitlich befristet, ab 1995 unbefristet. Dieser beträgt 5,5 Prozent der Einkommen-, der Körperschaftsteuer und der Abzugsteuern (Lohn- und Kapitalertrag­steuer). Im Jahr 2018 nahm der Staat dadurch rund 18,9 Milliarden Euro ein. Rund 30 Jahre nach der Wiedervereinigung wird der Solidaritätszuschlag für das Kalenderjahr 2021 für rund 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft, für weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler wird er reduziert. Die übrigen 3,5 Prozent sollen den Solidaritätszuschlag in voller Höhe weiterzahlen.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass ledige Steuerpflichtige, die weniger als 16.956 Euro Einkommensteuer gezahlt haben, ab dem 2021 keinen Solidaritätszuschlag zahlen müs­sen, für zusammenveranlagte Steuerzahler liegt die Freigrenze bei 33.912 Euro.

Betrachtet man das Jahreseinkommen trifft nach der Berechnung des Finanzministeriums der volle Solidaritätszuschlag Single-Steuerzahler weiterhin ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro, bei einem Einkommen zwischen 109.000 Euro bis 74.000 Euro gibt es Abmil­derungen, bei einem Einkommen unter 74.000 Euro fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wäre eine vierköpfige Familie mit nur ei­nem arbeitenden Elternteil bis zu einem Bruttojahreslohn von 150.000 Euro vom Solidaritäts­zuschlag befreit. Ab 221.000 Euro wäre auch hier der komplette Zuschlag fällig, dazwischen gibt es Abmilderungen.

Auch kleine und mittelständische Unternehmer sollen nach Berechnung des Ministeriums zu­künftig entlastet werden. So würden etwa selbstständige Handwerker, die üblicherweise ein Einzelunternehmen betreiben, von der neuen Regelung profitieren. Das Finanzministerium rechnet vor, dass rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden - wenn sie ausschließlich Ge­werbeeinkünfte erzielen - vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit werden. Weitere 6,8 Prozent würden zumindest teilweise profitieren.

Gegen eine Komplettabschaffung des Solidaritätszuschlags wird von Finanzminister Olaf Scholz immer wieder angeführt, dass ansonsten der DAX-Vorstand mit einem durchschnitt­lich zu versteuerndem Einkommen von 5,8 Millionen Euro pro Jahr mehr als 140.000 Euro Solida­ritätszuschlag sparen würde. Das aber zwischen einem zu versteuernden Einkommen von z.B. 221.000 Euro, der Grenze, ab der eine vierköpfige Familie mit einem erwerbstätigen Elternteil So­lidaritätszuschlag zahlt, und einem zu versteuerndem Einkommen von 5,8 Millio­nen Euro Wel­ten liegen, wird bei solchen Aussagen nicht berücksichtigt.

Hinweis:

Kurz nach dem Beschluss der Bundesregierung, den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 teilweise abzuschaffen, hat der Bund der Steuerzahler mitgeteilt, dass beim FG Nürnberg eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag eingereicht wurde. In dem Verfahren geht es um die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020.

Interessant ist, dass derzeit auch schon beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren an­hängig ist, das die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages zum Gegenstand hat. Daher hat die Finanzverwaltung in den Erläuterungen der verschiedenen Steuerbescheide bereits aufgenommen, dass gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages kein Ein­spruch einzulegen ist, da Änderungen von Amts wegen vorgenommen werden würde. Wir werden Sie über die Gerichtsverfahren auf dem Laufenden halten.

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