Rechnet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte fiktiv ab, so stellt sich die Frage, ob und wann die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann als sie in dem Sachverständigen-Gutachten vorgesehen ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem gerade veröffentlichten Urteil vom 14. Mai 2013 (Az.: VI ZR 320/12), wie jetzt Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln mitteilte.
Der BGH bekräftigt zunächst, dass der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundeverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen kann, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dieser Anspruch gelte "unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt", so Creutzig.
Ein Verweis des Schädigers oder seiner Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist aber unter bestimmten Bedingungen zu beachten. Das ist laut BGH dann der Fall, wenn der Schädiger nachweist, dass es sich "um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche andere markengebundene oder freie Werkstatt handelt und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar machen."
Creutzig betonte: "Neu in dem Urteil ist, dass der BGH den Verweis des Schädigers bzw. seiner Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch dann noch als beachtlich bewertet, wenn bereits ein Prozess über den Schadenersatz läuft." Karlsruhe begründe dies damit, dass der "objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist". Und dies sei im Prozess ebenso möglich wie außergerichtlich vorher. (AH)
Oliver Mayer
Schmidt
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Michael Kühn
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