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BGH: Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit

21.06.2013 10:51 Uhr
Werkstatt Reparatur Motor
Fiktive Schadenabrechnung: Laut BGH kann eine Kfz-Versicherung auch im Prozess noch auf eine günstigere Werkstatt verweisen.
© Foto: Mara Susanna Marucci / Getty Images / iStockphoto / photos

In einem aktuellen Urteil hält der BGH fest, dass im Fall der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens eine Kfz-Versicherung auch im Gerichtsverfahren noch auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann.

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Rechnet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte fiktiv ab, so stellt sich die Frage, ob und wann die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann als sie in dem Sachverständigen-Gutachten vorgesehen ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem gerade veröffentlichten Urteil vom 14. Mai 2013 (Az.: VI ZR 320/12), wie jetzt Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig in Köln mitteilte.

Der BGH bekräftigt zunächst, dass der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundeverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen kann, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dieser Anspruch gelte "unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt", so Creutzig.

Ein Verweis des Schädigers oder seiner Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist aber unter bestimmten Bedingungen zu beachten. Das ist laut BGH dann der Fall, wenn der Schädiger nachweist, dass es sich "um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche andere markengebundene oder freie Werkstatt handelt und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar machen."

Creutzig betonte: "Neu in dem Urteil ist, dass der BGH den Verweis des Schädigers bzw. seiner Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch dann noch als beachtlich bewertet, wenn bereits ein Prozess über den Schadenersatz läuft." Karlsruhe begründe dies damit, dass der "objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist". Und dies sei im Prozess ebenso möglich wie außergerichtlich vorher. (AH)

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KOMMENTARE


Michael Kühn

21.06.2013 - 18:07 Uhr

... - und da ist sie wieder die "Schadensminderungspflicht"; welche die Versicherungen (teilweise auch berechtigt) gerne als Argument vortragen. Jedoch, wenn ich eine Werkstatatt meines Vertrauens beauftrage, will ich zu keiner günstigeren Werkstatt gehen müssen. Eine fiktive Abrechnung hat oft auch einen bestimmten monetären Hintergrund seitens des Geschädigten...; (z.B. der Geschädigte will sein Auto mit Schaden meistbietend verkaufen, oder von einem "Nachbarn" kostengüstig instand setzen lassen, und den Differenzgewinn zwischen Rep. u. tatsächlichem Rep.-Aufwand einstreichen. - Das ist teilweise in bestimmten Fällen nachvollziehbar, weil ein rep. Unfallschaden beim Weiterverkauf in der Regel zu einer weitaus höheren Wertminderung führt, als im Gutachten angegeben. Gerade diese Wertminderung ist nach meinem Dafürhalten unbedingt, bei dem heutigen Überangebot von Fzg., anzupassen !) Autos mit rep. Unfallschäden und einer Wertminderung von über € 1.500.- sind in Deutschland geradezu "Museumsstücke" bei jüngeren Gebrauchten...


Oliver Mayer

25.06.2013 - 09:00 Uhr

wenn nicht gerade Werkstattbindung vereinbart ist, steht es jedem frei sein Auto reparieren zu lassen, wo er möchte. Natürlich werden die Kostenvoranschläge trotzdem geprüft und was da teilweise eingereicht wird, ist doch sehr abenteuerlich. Das bei einer fiktiven Abrechnung nicht nur die Mwst. einbehalten, sondern auch am Stundensatz Abzüge gemacht werden ist durchaus nachvollziehbar. Viele Werkstätten haben nämlich Versicherungsstundensätze und Selbstzahlerstundensätze. Wie werden diese gerechtfertigt ?


Schmidt

25.06.2013 - 14:28 Uhr

Hallo Herr Mayer! Da haben Sie das Urteil nicht ganz gelesen... genau das steht "jedem" eben nicht frei, sondern man muss sich heute als Geschädigter von der Versicherung des Schädigers sagen lassen, wo man reparieren soll, wenn dies günstiger ist (es gibt wenige Ausnahmen).Und ich persönlich würde einen "Versicherungsstundensatz" alleine damit begründen, dass man für eine Rechnung wenigstens 3x Schriftverkehr hat, ggfls. erst klagen muss (die Forderung wird dann sofort anerkannt) oder sich allen Ernstes mit Mietwagenkosten von 9,- Euro/Tag auseinandersetzen muss... raten Sie mal, wem die "Autovermietung" gehört... richtig, der Versicherung. Und an normale Kunden wird da nix vermietet. Auch diese Praxis hat das AG Berlin gerade sehr plakativ abgestraft.... diesen ganzen Ärger hab ich mit Selbstzahlern nicht. Ein Grund mehr, diese zu bevorzugen, oder?


Oliver Mayer

25.06.2013 - 16:29 Uhr

Hallo Herr Schmidt. Es geht in dem Urteil um eine FIKTIVE Abrechnung. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, können Sie in eine Werkstatt IHRER Wahl gehen. Bei Fiktiver Abrechnung ist es durchaus üblich, den Stundensatz genauer unter die Lupe zu nehmen und ggf. zu kürzen. Ihre Begründung eines höheren Versicherungsstundensatz ist Polemik. Wenn die Rechnung passt, hält sich auch der Schriftverkehr in Grenzen... Für Mietwagenkosten gibt es entsprechende Tabellen.


Michael Kühn

25.06.2013 - 16:47 Uhr

@ Schmidt; leider schaut es so aus, wie von Ihnen beschrieben; und z. Zt. kann mir keine Vers. vorschreiben, wo ich reparieren lassen würde. Einem Klageweg schaue ich grundsätzlich gerne entgegen...


Oliver Mayer

28.06.2013 - 09:38 Uhr

Nochmal: Es geht in dem Urteil um eine FIKTIVE Abrechnung. Hier kann die Versicherung neben einbehalten der Mwst. auch den Stundensatz kürzen. Reparieren lassen kann man wo man will !!!


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