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Gebrauchtwagen aus privater Hand: "Gekauft wie gesehen" betrifft nur offensichtliche Mängel

10.10.2017 10:01 Uhr
Gebrauchtwagenkauf
Bei einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag kommt es auf Details an.
© Foto: HUK Coburg

Wer einen Gebrauchtwagen kauft oder verkauft sollte genau auf die Formulierungen im Vertrag achten. Denn auch für private Geschäfte gelten nicht nur sprachlich strenge Regeln.

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Die Formel "gekauft wie gesehen" schließt bei privaten Autoverkäufen nicht jegliche Mängelhaftung aus. Denn sie gilt nur bei ganz offensichtlichen Schäden, wie das Oberlandesgericht Oldenburg nun in einem Urteil festgestellt hat.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau einen Gebrauchtwagen – laut Vertrag "wie gesehen" – bei einem privaten Verkäufer gekauft. Kurze Zeit später wollte sie den Wagen zurückgeben, da er einen erheblichen Vorschaden hatte, von dem sie vor dem Kauf nicht gewusst haben wollte. Der Verkäufer verweigerte dies mit Hinweis auf die typische Formulierung im Kaufvertrag.

Zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus, heißt es in der Begründung. Diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dabei spielt laut dem Gericht auch keine Rolle, ob der Verkäufer den Vorschaden gekannt hat. Arglist sei keine Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch der Käuferin.

Für private Autoverkäufer bedeutet das: Besser auf Kaufverträge von Experten, etwa Automobilclubs zurückgreifen. Hätte der Verkäufer im konkreten Fall einen Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel formuliert, hätte er das Geld nicht zurückzahlen müssen (Az.: 9 U 29/17). (sp-x)

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