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Wirtschaftsgüter: BFH bestätigt Gewinnzuschlag

29.08.2025 08:03 Uhr
Maximilian Appelt
© Foto: RAW

Über § 6b EStG besteht die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen. Gegen den Gewinnzuschlag bestehen laut BFH keine Bedenken.

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Kurzfassung
1. § 6b EStG gibt die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sofort oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen.
2. Erfolgt keine Reinvestition innerhalb des vier bzw. sechs Jahreszeitraums, ist die Rücklage aufzulösen.
3. Der BFH stellt klar, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b EstG auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Werden Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Immobilien, aus dem Betriebsvermögen veräußert, werden in vielen Fällen stille Reserven aufgedeckt, das heißt die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem Buchwert. Diese aufgedeckten stillen Reserven führen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Gewinn. Hier besteht über § 6b EStG die Möglichkeit, Gewinne aus der…

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