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Beweislastumkehr: Erst einmal genau hinschauen

11.08.2025 08:04 Uhr
Rechtsanwalt K. Martin Hake
© Foto: Fotostudio Wlosinski

Die seit vielen Jahren in das Kaufrecht eingefügte Gesetzesvorschrift zur Beweislastumkehr wurde zum 1. Januar 2022 durch die "Schuldrechtsreform II" noch verschärft. Wichtig ist es, die Implikationen zu kennen und sich zu wappnen.

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Die gefürchtete Beweislastumkehr ist in § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Seit den umfangreichen Neuerungen im Verbraucherkaufrecht, angestoßen durch europäische Vorgaben, ist der Zeitraum der Beweislastumkehr in Deutschland von den ursprünglichen sechs Monaten auf ein Jahr ab Übergabe ausgedehnt worden (bei digitalen Elementen sogar über die gesamte Dauer der Bereitstellung beziehungsweise auf mindestens zwei Jahre ab Übergabe). Das ist natürlich für die Händler nicht schön.

Viele gruseln sich jedoch vor dem "Schreckgespenst" Beweislastumkehr, ohne hinterfragt zu haben, was genau die Beweislastumkehr eigentlich bedeutet und in welchen Situationen man es überhaupt mit dieser zu tun bekommt. Schaut man sich das genauer an, verliert die Beweislastumkehr zumindest einen Teil ihres Schreckens.

In einem einzigen Verhältnis geltend

Die Beweislastumkehr gilt immer nur im…

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