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Minderung: Das kleinere Übel

05.05.2025 08:03 Uhr
Rechtsanwalt K. Martin Hake
© Foto: Fotostudio Wlosinski

Die Minderung führt im Rahmen der Gewährleistung beim Autohandel ein Schattendasein. Sie ist aber manchmal eine durchaus vernünftige Option, die auch vom Händler angeregt werden kann.

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Die landläufig sogenannte Gewährleistung, also die verschuldensunabhängige gesetzliche Sachmängelhaftung, wird in zwei Stufen unterteilt, deren Rangfolge grundsätzlich eingehalten werden muss: Der Kunde hat auf primärer Ebene Nacherfüllung zu verlangen. Er hat hierbei die Wahl zwischen dem Begehren der klassischen Nachbesserung (also Mangelbeseitigung) und der Nachlieferung (weniger bekannt und genutzt: Umtausch der Ware in eine mangelfreie). Letzteres ist natürlich bei den meisten Gebrauchtwagen, wo es sich in gewisser Weise um Unikate handelt, für den Händler kaum möglich.

Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert, unmöglich oder unzumutbar ist, kann der Käufer wiederum grundsätzlich nach seiner Wahl auf sekundärer Ebene den Rücktritt erklären (früher sogenannte Wandelung - also den Kaufvertrag rückgängig machen und gegen Rückgabe der mangelhaften Ware sein Geld zurückfordern) oder…

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