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OLG: SUV allein rechtfertigt kein höheres Bußgeld bei Rotlichtverstoß

20.10.2022 10:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
Justitia; Justiz; Gericht; Gerechtigkeit; Rechtsprechung; Gesetz; Urteil; Unabhängigkeit; neutral;
Das Überfahren einer roten Ampel darf einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht allein deshalb zu einer höheren Geldbuße führen, weil der Fahrer mit einem SUV unterwegs war.
© Foto: Peter Steffen / dpa / picture alliance

Das Überfahren einer roten Ampel darf einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht allein deshalb zu einer höheren Geldbuße führen, weil der Fahrer mit einem SUV unterwegs war. Eine Abweichung vom Bußgeld-Regelfall sei nur möglich, wenn der konkrete Einzelfall deutlich davon abweiche, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

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Es brauche dafür mehr "als die diffuse Benennung eines Fahrzeugtyps oder Modells". Ein SUV ("Sport Utility Vehicle") ist ein geländewagenartiges Auto, das eine höhere Bodenfreiheit und eine steilere Frontpartie besitzt als herkömmliche Autos. Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht wegen eines Rotlichtverstoßes ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Zahlung von 350 Euro statt der sonst im Bußgeldkatalog vorgesehenen 200 Euro gegen einen SUV-Fahrer verhängt.

Das Gericht begründete dies neben der Vorbelastung des Fahrers auch damit, dass die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhten. Die Ende Juni veröffentlichte Entscheidung aus erster Instanz hatte für Aufsehen gesorgt. Allerdings bleibt es für den SUV-Fahrer bei dem einmonatigen Fahrverbot und dem erhöhten Bußgeld, das bereits das Amtsgericht für ihn vorgesehen hatte.

Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die höhere Geldbuße durch die "gravierende Vorbelastung" des Fahrers gerechtfertigt, der 13 Monate zuvor schon einmal wegen eines Rotlichtverstoßes aufgefallen sei. Die Regelbuße beziehe sich hingegen "auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen". Die Beschwerde des SUV-Fahrers wurde somit zurückgewiesen, der Beschluss des OLG ist nicht anfechtbar.

 

 

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