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Thema: Schnelles Geld

25.09.2002 00:00 Uhr

Welche Auswir-kungen hat das "Gesetz zur Beschleu-nigung fälliger Zahlungen" auf die Verzugsregelungen im Autohaus?

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Kunden mit schwacher Zahlungsmoral stellen eine ernsthafte Gefahr für die Liquidität und damit die Existenz eines Autohauses dar. Offensichtlich zeigen sich in der Praxis gerade der Staat und damit die gesamte öffentliche Hand als äußerst säumige Zahler. Deshalb lautet die Leitlinie für ein gutes Forderungsmanagement: Auto fertig – Rechnung fertig! Das ist die beste Voraussetzung, um für prompte Barzahlung zu sorgen, im Verkauf wie im Service. Die zügige Rechnungserstellung hat weniger Mahnungen zur Folge. Nötigenfalls bediene man sich einer Inkassostelle. Notfalls muss auch das Gericht nachhelfen. Wer weniger als ein Prozent seines Umsatzes im Autohaus pro Jahr als Forderungsausfall zu beklagen hat, ist auf der sicheren Seite. Jedes dritte Autohaus liegt inzwischen darüber. Es sollte nicht passieren, dass Forderungsausfälle selbstverschuldet sind. Die Bonität eines Kunden etwa kann über Creditreform (http://www.creditreform.de) festgestellt werden. Verzugregelungen Seit Mai 2000 gilt das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen". Damit sollen die Rechte der Gläubiger gestärkt werden, indem z.B. der Verzug nach 30 Tagen in Kraft tritt. Zahlt der Kunde nicht, kommt es hauptsächlich für die Berechnung der Zinsen auf den Beginn des Verzugs an. Gemäß § 284 Abs. 3 BGB ist dies "30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung" der Fall. Gegenüber Geschäftskunden kann aber ein früherer Verzugstermin vereinbart werden. Ein Zahlungsziel auf der Rechnung verlängert die 30-Tage-Frist um die eingeräumte Zeitspanne. Für alle Betriebe, welche die Kfz-Reparaturbedingungen zum Vertragsbestandteil eines Service-Auftrages machen und diese auf einer Tafel sichtbar in ihrem Autohaus aushängen, gilt diese Regelung. Danach ist die Zahlung bereits eine Woche nach Übersendung der Rechnung fällig! Damit ist der Schuldner bereits ohne Mahnung in Verzug gesetzt. Quasi ab dem 8. Tag nach Rechnungszugang dürften Sie dem Schuldner fünf Prozent über dem EZB-Basiszinssatz (Europäische-Zentral-Bank) als Verzugszins jährlich berechnen. Rechnungszustellung Im Streitfall wird es dann immer darum gehen, wann die Rechnung an den "faulen Kunden" zugestellt wurde. Der sicherste – aber auch kostspieligste Nachweis – erfolgt über die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Kosten zwischen zehn und zwölf Euro. Der einfachste Weg gegenüber einschlägigen Kunden wäre der, die Rechnung im Abstand mehrerer Tage dreimal mit gewöhnlichem Brief zu schicken. Da wird kein Richter widersprechen. Die 7-Tage-Frist im Falle von Servicearbeiten beginnt einen Tag nach Absendung. Bei Stammkunden empfiehlt sich das Lastschriftenverfahren zu praktizieren. Dabei ist der Bankeinzug von der Abbuchung zu unterscheiden. Beim Bankeinzug muss der Lieferant das Einverständnis des Kunden einholen. Der Kunde kann innerhalb von sechs Wochen ohne Begründung widersprechen. Es wird die Buchung storniert. Bei der Abbuchung ist die Gutschrift nicht mehr rückgängig zu machen. Der Kunde kann aber die Erlaubnis fristlos widerrufen. Weitere Hintergründe zu Mahnpraxis, Verjährungsfristen und elektronischen Zahlungssystemen lesen Sie in AUTOHAUS 19, das am 7. Oktober erscheint. Prof. Hannes Brachat
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