In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten in der gesamten Bundesrepublik ist vor einer Betriebsratswahl regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen. Eine Betriebsratswahl ist nach §19 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) anfechtbar, wenn das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß im Betrieb ausgehängt wurde. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, der über die Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betrieb mit 84 Betriebsstätten in 24 Orten zu entscheiden hatte. Der Wahlvorstand hatte nur in den beiden größten Betriebsstätten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt. Die Betriebsratswahl wurde von 43 wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten. Die Vorinstanzen hatten den Antrag zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt (Beschluss vom 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03). Der Aushang des Wahlausschreibens in nur zwei von insgesamt 84 Betriebsstätten in ganz Deutschland genügte nicht den Anforderungen der Wahlordnung. Dadurch hatten nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt des Wahlausschreibens zu verschaffen. (ng)
Tipp: Betriebsratswahl in allen Betrieben ankündigen
BAG: Arbeitnehmer müssen sich in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt des Wahlausschreibens verschaffen können