"Die EU-Vermittlung ist ein wichtiges Instrument beim Vertrieb von Neufahrzeugen". Darauf weist Rechtsanwalt Uwe Brossette von der Kölner Kanzlei Osborne Clarke hin." Die EU-Vermittlung ist keine Neuschöpfung der GVO. Vielmehr gab es diese Vertriebsform schon früher. Es ist jetzt nur einfacher geworden". Was hierbei ist zu beachten, erklärt der Jurist: 1. Der Vermittler muss eine Vollmacht vorlegen, aus der sich die Identität des Kunden ergibt und die vom Kunden eigenhändig unterschrieben ist. Es empfiehlt sich ferner zur Identifikation des Kunden eine Kopie des Personalausweises anzufertigen. 2. Aus der Vollmacht muss sich der Umfang der Bevollmächtigung ergeben. Es sollte klar aufgeführt sein, was der Vermittler im Namen des Kunden im einzelnen tun darf: das Fahrzeug kaufen, abholen, Zahlungsmodalitäten abwickeln etc. Je konkreter die Vollmacht gefasst ist, um so sicherer ist die Situation für Vertragshändler und Vermittler. 3. Das Verhältnis zum Kunden muss geregelt werden. Empfehlenswert ist die Unterzeichnung eines Vermittlungsauftrags, in dem der Umfang der Tätigkeit, die Haftung des Vermittlers und Abwicklung des Geschäfts geregelt ist. Dies geschieht regelmäßig mit Ergänzung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wichtig ist, dass die AGB klarstellen, dass der Vermittler ausschließlich im Interesse des Kunden tätig wird. Denn der Handelsmakler des HGB muss nach dem Gesetz die Interessen sowohl der Käufer- als auch der Verkäuferseite vertreten. Spitzfindige Hersteller könnten ohne eine entsprechende Klarstellung in Vermittlungsauftrag und Vollmacht aus der Tätigkeit auch im Interesse des Händlers ansonsten eine vertragswidrige ständige Vermittlung sehen! [Für Tipp 4 und 5 klicken Sie bitte hier.]
Tipp: Nutzen Sie die Chancen der EU-Vermittlung
Rechtsanwalt Uwe Brossette: "EU-Vermittlung ist ein wichtiges Instrument beim Vertrieb von Neufahrzeugen" / Fünf Ratschläge für die Praxis