In einer Reihe von Urteilen hat der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 14.06.2004 ausführlich Recht gesprochen im Rahmen des so genannten "Schrottimmobilien-Skandals ". Hier ging es letzten Endes immer darum, dass eine Grundstücks-Kapitalbeteiligungsgesellschaft Beteiligungen an dieser Gesellschaft an Endverbraucher verkaufte und der entsprechende Vertrag über eine Bank kreditfinanziert wurde. Die entsprechenden Beteiligungsgesellschaften gingen zumeist in Konkurs, oft genug hatten sie den privaten Anleger auch arglistig getäuscht, um ihn zum Abschluss des Beteiligungsvertrages zu veranlassen. Die Immobilien waren durchweg nicht werthaltig. Der Verbraucher hatte die kreditfinanzierte Beteiligung jeweils bereits an die später zahlungsunfähig gewordene Gesellschaft bezahlt und er hatte zumeist schon über einen erheblichen Zeitraum Zins und Tilgung an die Bank bedient. Es stellte sich daher die Frage, ob und wie der Verbraucher wieder zu seinem Geld kommen könne. Die Antwort ist letzten Endes einfach: Man nehme es sich da, wo man es bekommen kann, nämlich bei der Bank. Es bedarf nur der richtigen Begründung. In den vorgenannten Immobilienurteilen des BGH lag der Sachverhalt jeweils so, dass das Gericht eine unterlassene Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz bzw. Haustürwiderrufsgesetz annahm. Dementsprechend war ein Kreditvertrag nicht zustande gekommen. Deshalb schuldete nach Ansicht des Gerichts der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern er hatte der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hatte ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen. Kfz-Branche: Rein theoretische Möglichkeit Für Kfz-Händler und die einen Fahrzeug-Kaufvertrag finanzierenden (Hersteller-)Banken entsteht trotz rechtstheoretischer Möglichkeit wohl kaum ein praktischer Anwendungsbereich. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder Mitarbeiter eines Autohauses inzwischen so geschult ist, dass er die Widerrufsbelehrung im gesetzlichen Rahmen korrekt durchführt. Widerruft der Kunde innerhalb der ihm zustehenden Frist, kommt das – mit der Bank verbundene – Geschäft gar nicht zustande. Ein "Schaden" ist also nicht entstanden. Lässt der Kunde die Frist verstreichen, so entfalten die Kauf- und Kreditverträge Wirksamkeit, der Kunde ist an den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag gebunden. Erst dann, wenn der Kfz-Händler den Kunden arglistig getäuscht hat, das über Kredit verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist und der Kunde die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt, der Kfz-Händler in Konkurs fällt und der Verbraucher von diesem daher kein Geld mehr erlangen kann, wäre rein theoretisch über die analoge Anwendbarkeit der oben genannten BGH-Urteile zu reflektieren. Ruhe bewahren! Selbst wenn die Grundsätze aus den Schrottimobilien-Urteilen auf ein ganz normales Händlergeschäft anwendbar wären, so würde also bei "Wegfall" des Kaufvertrages und/oder des Kreditvertrages die Bank den Kredit an den Kunden zurückzahlen müssen. Sie würde im Gegenzug allerdings das Fahrzeug erhalten und der Fahrzeugkäufer müsste für zurückgelegte Fahrzeugkilometer die üblichen Gebrauchsvorteile erstatten. Die Bank wird sich bei einem Verkauf des zurückgenommenen Fahrzeuges jedenfalls annähernd schadlos halten können, ggf. sogar den Hersteller insgesamt im Wege einer Durchgriffshaftung in Anspruch nehmen können. Es ist nach alledem keinerlei Grund vorhanden, sich durch die diversen juristischen Stellungnahmen zu den Schrottimmobilien-Urteilen und deren Anwendbarkeit auf die Kfz-Branche beunruhigen zu lassen – weder von Seiten der Händler noch von Seiten der Banken. Rainer Bopp, Rechtsanwalt
Tipp: Schrottimmobilien-Urteile auf Kfz-Branche übertragbar?
Neue BGH-Rechtsprechung macht Händler und Banken nervös – zu Unrecht, sagt Rechtsanwalt Rainer Bopp